SGB-II-Empfänger hat keinen Anspruch auf Übernahme von Rundfunk- und Fernsehgebühren
Zu den Kosten der Unterkunft zählen bei Eigenheimen die Heizkosten sowie die notwendigen Bewirtschaftungskosten.
Eine Übernahme von Rundfunk- und Fernsehgebühren ist nach dem SGB II nicht vorgesehen.
SG Aachen, Urteil vom 13.04.2006, Az. S 9 AS 57/05
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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