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Sehhilfen - Kontaktlinsen, Brille - und Zahnersatz für Hartz-IV Empfänger

Hartz-IV-Empfänger haben keinen Anspruch auf eine einmalige Beihilfe für Kontaktlinsen oder eine Brille. Das hat das Sozialgericht Darmstadt in einem Urteil entschieden (Az.: S 19 AS 238/06).

Der Kläger, ein Bezieher von Arbeitslosengeld II, hatte die Erstattung von Kosten für Kontaktlinsen in Höhe von 220 Euro beantragt. Nach seiner Auffassung gehören die Sehhilfen zum notwendigen Lebensbedarf. Nach zwei Jahren Arbeitslosigkeit könne er das Geld dafür aber nicht aus eigenen Mitteln aufbringen. Das Sozialgericht gab dem Mann nicht Recht, sondern bestätigte mit seiner Entscheidung die ablehnenden Bescheide.

Etwa anderes kann für den Kläger auch nicht deshalb gelten, weil dieser vorträgt, er sei aufgrund seiner lang anhaltenden Arbeitslosigkeit nicht in der Lage, diese Ausgaben durch eigenes Kapital zu finanzieren. Einmal abgesehen davon, dass der Kläger damit zu erkennen gibt, dass er mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln nicht in der Form gewirtschaftet hat, wie der Gesetzgeber sich dies vorgestellt hat, besteht insoweit jedoch nach § 23 Abs. 1 SGB II die Möglichkeit, diesen Misstand beim Kläger durch die Gewährung eines Darlehens aufzufangen. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II hat die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis einen von den Regelleistungen erfassten und nach den Umständen unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts als Sachleistung oder als Geldleistung zu erbringen und dem Hilfsbedürftigen ein entsprechendes Darlehen zu gewähren, wenn der Bedarf im Einzelfall weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 noch auf andere Weise gedeckt werden kann.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

Zahnersatz für Hartz IV Empfänger verneint.
LSG Berlin- Brandenburg L 10 B 102/07 AS PKH vom 13.02.2007

Nach § 23 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) kann ein Darlehen nur gewährt werden, wenn im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes weder aus vorhandenem Vermögen noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Nach der Sach- und Rechtslage ist schon nicht erkennbar, dass es sich bei den Kosten des Zahnersatzes um einen von der Regelleistung umfassten und unabweisbaren Bedarf handelt. Denn anders als bei der Verordnung einer medizinisch notwendigen Sehhilfe (Brille), die von der gesetzlichen Krankenversicherung – bis auf wenige Ausnahmefälle (vgl. § 33 Abs. 1 Sätze 5 bis 7 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)) - grundsätzlich nicht mehr finanziert wird und daher dem von der Regelleistung umfassten Bedarf zuzuordnen ist, sieht das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung für Zahnersatz eine “Vollversorgung” für Leistungsempfänger nach dem SGB II in § 55 SGB V in der seit 01. Januar 2005 geltenden Fassung vor.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

Keine Übernahme der Praxisgebühr durch den Sozialhilfeträger , so urteilte das LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.02.2007, Az. L 7 SO 4267/05 .

Der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhaltes gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII wird nach Regelsätzen erbracht . Die auf der Grundlage des § 40 SGB XII ergangene Regelsatzverordnung vom 3. Juni 2004 (BGBl I 1067 i.d.F. der Änderungsverordnung vom 20. November 2006 (BGBl I 2657)) bestimmt, dass bei der Bemessung des Regelsatzes unter Abteilung 06 Kosten der Gesundheitspflege mit einzuberechnen sind. Die auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 SGB XII ergangenen Regelsatzverordnungen der Landesregierung Baden-Württemberg (vom 14. Dezember 2004, GBl. S. 918, vom 20. Juni 2006, GBl. S. 205 und vom 16. Januar 2007, GBl. S. 1) beruhen auf dieser Vorgabe. Aus diesem System ergibt sich, dass bei der Regelsatzfestsetzung Kosten für die Gesundheitspflege einberechnet sind, zu welchen die Zuzahlung in Form der Praxisgebühr zu zählen ist.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

SG Münster, Beschluss vom 28.02.2005, Az. S 12 SO 14/05 ER

Wer 345 € monatlich an Leistungen erhält, ist in der Lage, die Kosten für die Anschaffung einer Brille von 90 bis 100 € aufzubringen.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

Startseite - Veroeffentlicht von: Lusjena   am: Freitag, 9. März 2007 - Haftungsausschluss        Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen
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