Schuldzinsen bei Maßnahmen zur Wertsteigerung für ein selbstbewohntes Haus
Der Senat hat bereits entschieden (vgl. Beschluss vom 26. Juli 2006 - L 13 AS 1620/06 ER-B), dass Schuldzinsen, die zum Kauf eines Eigenheims mit grundlegender Renovierung aufgenommen worden sind, als berücksichtigungsfähige Aufwendungen für die Unterkunft anzusehen sind (vgl. auch Bundesverwaltungsgericht BVerwG in BVerwGE 77, 232, 237), während - hier auch nicht geltend gemacht - Tilgungsleistungen dazu nicht rechnen (BVerwGE 41, 22, 25; 48, 282, 285; BVerwG Buchholz 436.0 § 77 BSHG Nr. 10).
Bei den vom Antragsgegner zu tragenden Schuldzinsen handelt es sich um Aufwendungen, die als mit dem Eigentum unmittelbar verbundene Last zu tragen sind, was sich vorliegend auch daran zeigt, dass die Darlehen im Grundbuch dinglich abgesichert sind. Nach Auffassung des Senats macht es keinen Unterschied, ob es sich um Schuldzinsen für Darlehen handelt, die zur Bebauung eines Hausgrundstücks, zum Kauf eines Eigenheimes (Haus oder Eigentumswohnung) oder für eine vor Erstbezug durch die Hilfebedürftigen erfolgte Sanierung und Modernisierung eines schon in deren Eigentum stehenden Eigenheims aufgenommen werden. Dabei ist auch ohne Bedeutung, ob es sich bei der Sanierung und Modernisierung ausschließlich um Erhaltungsaufwand im Sinne von Ausgaben für Instandsetzung und Instandhaltung (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 der Verordung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch SGB XII vom 28. November 1962 in der Fassung vom 14. März 2005 BGB1. I 818, 829) oder auch und in welchem Umfang um Verbesserungen (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII) im Sinne wertsteigernder Erneuerungsmaßnahmen handelt.
Abgesehen davon, dass es vorliegend nicht um die unmittelbare Geltendmachung von Erhaltungs- oder Verbesserungsaufwand als Kosten der Unterkunft geht, wäre die vom Antragsgegner vorgenommene Differenzierung verfassungsrechtlich bedenklich, weil für eine Unterscheidung zwischen berücksichtigungsfähigen Schuldzinsen für Darlehen zum Bau oder Kauf eines Eigenheims oder für darin vorgenommenen Erhaltungsaufwand einerseits und nichtberücksichtigungsfähigen Schuldzinsen für Darlehen zur Durchführung von Verbesserungsmaßnahmen ein sachlich einleuchtender Grund fehlt.
Deshalb sieht § 7 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz Nr. 1 Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII Schuldzinsen ohne Einschränkung als eine mit der Erzielung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung notwendig verbundene und diese mindernde Ausgabe an; erforderlich ist lediglich, dass es sich um eine mit dem Hauseigentum und damit der Unterkunft unmittelbar verbundene Last handelt(vgl. auch BVerwGE 77, 232, 235).
LSG Baden- Württemberg L 13 AS 2759/06 ER-B vom 31.08.2006
Weitere Informationen zu dem Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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