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Schönheitsreparaturen, Renovierungskosten im SGBII

Das Sozialgericht Stuttgart urteilte am 01.03.2006, dass so genannte Schönheitsreparaturen und Renovierungskosten beim Kläger in der gewährten Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts enthalten sein, gemäß § 20 SGBII.

Einmalige Bedarfe wie unter anderem die Instandhaltung der Wohnung, für die früher nach dem Bundessozialhilfegesetz einmalige Leistungen zu erbringen waren, würden nunmehr durch die Regelsätze in pauschalierter Weise mit abgedeckt.

Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 01.03.2006, S 14 AS 6337/05 .

Dieser Meinung kann sich der Sozialticker nicht anschließen, denn zu den mietvertraglich geschuldeten Kosten gehören auch die notwendigen Aufwendungen für turnusmäßig anfallende Schönheitsreparaturen (vgl. hierzu BVerwGE 90, 160, 161 ; SG Berlin 02.08.2005 - S 63 AS 1311/05 ; SG Hamburg 31.07.2006- S 53 SO31/06 und LSG Niedersachsen- Bremen 11.09.2006- L 9 AS 409/06 ER .

Zu den Kosten der Unterkunft gehören neben den laufenden Kosten auch einmalige Aufwendungen, wie etwa nach dem Mietvertrag vom Mieter zu übernehmende Schönheitsreparaturen. Solche Aufwendungen werden nicht pauschal durch die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts mit abgedeckt.

Der Gewährung einer einmaligen Beihilfe steht auch nicht entgegen, dass der nach § 20 SGBII gewährte Regelsatz in geringem Umfang Kosten für Reparaturen enthält. Die insoweit enthaltenen Posten im Regelsatz sind nämlich bei weitem nicht ausreichend, um die erforderlichen, turnusmäßig geschuldeten Schönheitsreparaturen selbst bei Eigenvornahme zu finanzieren ( (vgl. hierzu eingehend Berlit in NDV 2006, 5,12, 15) .

Das Berufungsverfahren des SG Stuttgart wird unter dem Az. L 12 AS 1764/06 geführt.

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

Zurück zur Startseite - Veroeffentlicht von: Lusjena   am: Montag, 15. Januar 2007 - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen
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