Schönheitsreparaturen- Kosten der Unterkunft gemäss §22 Abs. 1 SGBII
SG Berlin S 55 AS 11521/05 ER vom 17.01.2006
Schönheitsreparaturen sind in den Anwendungsbereich des § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 einbezogen.- Zur Angemessenheit im Sinne von § 22 Abs 1 S 1 SGB 2, wenn ein Hilfeempfänger Kostenangebote dreier Baumärkte vorgelegt hat und die Renovierung eigenhändig durchzuführen gedenkt, um damit die Aufwendungen für die Beauftragung eines Malers zu vermeiden.
Der Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine dem Mieter obliegende Wohnungsrenovie-rung folgt aus § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, wonach die Kosten der Unterkunft und Heizung in tat-sächlicher Höhe übernommen werden, soweit diese angemessen sind. Da sich Aufwendungen zur Erfüllung der mietvertraglichen Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Schön-heitsreparaturen zwanglos unter den Wortlaut („Aufwendungen für die Unterkunft“, vgl. § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II), fassen lassen und auch kein Grund ersichtlich ist, warum die aus dem Mietvertrag folgenden Aufwendungen für Schönheitsreparaturen rechtlich anders zu behandeln sind als die vertraglich vereinbarte Miete oder etwa die – ebenfalls aus dem Mietverhältnis folgenden und regelmäßig vom Antragsgegner anerkannten – Betriebskostennachzahlungen, spricht alles für eine Einbeziehung von Aufwendungen für Schönheitsreparaturen in den An-wendungsbereich des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II (so auch Münder, SGB II, 1. Auflage 2005, § 22 Rn. 18; vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1992, Az: 5 C 26/88, BVerwGE 90, 160-163 zu § 12 BSHG).
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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