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Donnerstag, der 04. Dezember 2008 Tip  Ihre Pressemitteilung / News einreichen   English  English flag    French  French flag

 

Schmiergeld: Ist an den Arbeitgeber herauszugeben

Recht © M. Kinder für Sozialticker e.V.Ein Arbeitnehmer ist verpflichtet, das ihm im Arbeitsverhältnis zugeflossene Schmiergeld an den Arbeitgeber herauszugeben.

Der Fall: Ein Mitarbeiter eines großen Konzernunternehmens in gehobener Funktion eines Abteilungsleiters hatte unter anderem auch die Aufgabe, Maschinen für seinen Arbeitgeber zu erwerben. Nach seinem Ausscheiden erfuhr der Arbeitgeber im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens gegen Dritte von Schmiergeldzahlungen an den Mitarbeiter in angeblicher Höhe von etwa 500.000 Euro.

Das gegen den Abteilungsleiter im Zusammenhang mit den behaupteten Schmiergeldzahlungen eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Betruges wurde nach erfolgter Zahlung eines Geldbetrages eingestellt. Der Arbeitgeber behauptete, der Abteilungsleiter habe von einem Zeugen in mehreren Teilbeträgen insgesamt rund 1 Mio DM in bar als Schmiergeld erhalten. Die vom ihm für bestimmte gebrauchten Maschinen vereinbarten Kaufpreise seien deutlich überhöht gewesen. Der Arbeitgeber verlangte von dem Abteilungsleiter die Herausgabe der Schmiergeldzahlungen. Mit seiner Klage hatte er Erfolg.

Das Landesarbeitsgericht: Der Arbeitgeber hat einen Anspruch auf Herausgabe des empfangenen Betrages wegen unerlaubter Eigengeschäftsführung. Darüber hinaus steht ihm die Summe auch als Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher, sittenwidriger Schädigung zu. Denn einem Arbeitnehmer ist es verboten, im Geschäftsbereich des Arbeitgebers von Kunden Schmiergelder entgegenzunehmen. Der Schadensersatzanspruch besteht mindestens in der Höhe der empfangenen Gelder.

Quelle: DGB und Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Januar 2008 - 10 Sa 1195/06

Startseite - Veroeffentlicht von: Steinbock   am: 27. August 2008 um 10:14 Uhr - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

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