Schadensersatz bei Falschtanken
Ein Beamter, der sich vor dem Betanken seines Dienstfahrzeugs nicht vergewissert, welcher Kraftstoff zu tanken ist und infolgedessen den falschen Kraftstoff tankt, hat den hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies die Klagen zweier Polizeibeamter ab.
Die Kläger beider Verfahren sind als Polizeibeamte im Dienste des beklagten Landes tätig. Beide betankten ihr Dienstfahrzeug versehentlich mit Super-Benzin anstatt mit Dieselkraftstoff. Die Kraftstofftanks mussten jeweils entleert und gereinigt werden, wodurch dem beklagten Land Kosten von mehreren hundert Euro entstanden. Diese verlangten sie von den Polizeibeamten im Wege des Schadensersatzes zurück. Hiergegen wandten sich die Kläger und beriefen sich im Wesentlichen darauf, nicht grob fahrlässig gehandelt zu haben, da sie unter erheblichem dienstlichen Belastungsdruck gestanden hätten und der Dienstherr zudem nicht die notwendigen technischen Vorkehrungen getroffen habe, um eine Falschbetankung zu verhindern. Auch seien sie es gewohnt, ihre privaten Fahrzeuge mit Super-Kraftstoff zu betanken. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhoben sie Klagen gegen den Kostenbescheide des beklagten Landes. Diese blieben aber ohne Erfolg.
Zu den Dienstpflichten des Beamten gehöre es, das Eigentum und das Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen. Verletze er dies vorsätzlich oder grob fahrlässig, so habe er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen habe, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, so das VG Koblenz. Bei der Benutzung eines Dienstfahrzeuges, das aufgetankt werden müsse, handele ein Beamter angesichts der bekannten verschiedenen Kraftstoffsorten in der Regel grob fahrlässig, wenn er sich vor dem Tankvorgang nicht vergewissere, welcher Kraftstoff zu tanken sei. Ein minder schwerer Schuldvorwurf sei nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt. Jedenfalls müsse es für jeden Beamten eine auf der Hand liegende Selbstverständlichkeit sein, vor Beginn des Tankens auf die für das konkrete Fahrzeug zulässige Kraftstoffsorte zu achten. Auch eine hohe Arbeitsbelastung könne den Beamten nicht davon befreien, offenkundig auf der Hand liegende und ohne Mühe einzuhaltende Selbstverständlichkeiten zu beachten.
Gegen diese Entscheidung kann beim OVG Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, Urteile vom 22. Juli 2008, 6 K 255/08.KO und 6 K 256/08.KO
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