Sanktionen gemäss § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 c und S. 2 SGB II
Wird neben einer Arbeitsgelegenheit von 30 Std. wchtl. noch ein Nebenjob von 5 Std. wchtl. ausgeübt, so kann erstere nicht mit der Begründung als unzumutbar abgelehnt werden, dass daneben keine Zeit mehr zur Arbeitssuche verbleibt. Ein Leistungsempfänger muss sich darauf verweisen lassen, dass nach § 3 Arbeitszeitgesetz eine Betätigung im Umfang von acht Stunden werktäglich zulässig ist und es allgemein üblich sein dürfte, dass sogar vollschichtig Arbeitende sich neben ihrer Tätigkeit bewerben, wobei nach Absprache mit dem Arbeitgeber eine Freistellung zu erfolgen hat.
Das Arbeitslosengeld II wird unter Wegfall des Zuschlages nach § 24 SGB II in einer ersten Stufe um 30 % der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistungen abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit aufzunehmen oder fortzuführen ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund nachzuweisen, § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 c) und S. 2 SGB II. Die Absenkung tritt mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, der die Absenkung der Leistung feststellt, folgt. Die Absenkung dauert drei Monate, § 31 Abs. 6 S. 1f. SGB II.
Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass 1. er zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist, 2. die Aus-übung der Arbeit ihm die künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt, oder 3. der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht, § 10 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 5 SGB II. Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil 1. sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen entspricht, für die er ausgebildet ist oder die er ausgeübt hat, 2. sie im Hinblick auf die Ausbildung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen als geringwertig anzusehen ist oder 3. die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, § 10 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 4 SGB II.
SG Dortmund S 32 AS 214/06 vom 09.10.2006
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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