Sanktion rechtswidrig, wenn der Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist
Mit Beschluss vom 25.01.2008 hat das Landessozialgericht Niedersachsen- Bremen festgestellt, dass der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Bescheide vom 22. August und 13. September 2007 zulässig und auch begründet ist . In sog Anfechtungssachen bietet grundsätzlich die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage vorläufigen Rechtsschutz. Dieser entfällt hier jedoch nach § 86a Abs 2 Nr 4 SGG iVm § 39 SGB II. Dann kann das Gericht nach § 86b Abs 1 SGG auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen.
Gemäß § 31 Abs 1 Satz 2 SGB II wird das Alg II nicht abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist. Die Antragstellerin hat einen wichtigen Grund glaubhaft gemacht, nämlich dass sie an der Qualifizierungsmaßnahme der VHS im Juli 2007 nicht weiter teilgenommen hat.Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden (§ 202 SGG iVm § 294 ZPO). Schon mit der eidesstattlichen Versicherung vom 10. September 2007 hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, über die Antragsgegnerin ein Ausbildungsplatzangebot bei einer Tankstelle erhalten, sich dort beworben und dann im Juli 2007 zunächst ein Praktikum, das der weiteren Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme entgegengestanden habe, absolviert zu haben. Allein auf diese Tatsachen kommt es an.
Die von der Antragstellerin aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken zu Beschränkung und Wegfall des Alg II bei jungen Hilfebedürftigen (s auch die beachtliche Kritik von Berlit in LPK-SGB II 2. Aufl 2007 § 31 Rn 17 ff, 128, 135)kommt es ebenso wenig wie auf die Frage an, ob die Antragsgegnerin das nach § 31 Abs 6 Satz 3 SGB II erforderliche Ermessen zur Feststellung eines dreimonatigen Absenkungszeitraums ausgeübt hat.
LSG Niedersachsen- Bremen vom 25.01.2008, - L 6 AS 755/07 ER - .
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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