Saisonarbeit - Arbeitsverträge beachten !
Viele Saisonarbeitskräfte werden gerade in der Landwirtschaft mit zweckbefristeten Arbeitsverträgen eingestellt. Der Grund: Selten steht von Beginn an fest, wann z.B. die Ernte eingefahren ist. In solchen Fällen wird ein Arbeitsvertrag nach § 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) getroffen mit einer so genannten Zweckbefristung, daraus ergibt sich das Ende des Arbeitsverhältnisses aus der Art oder der Beschaffenheit der Aushilfstätigkeit. Im Arbeitsvertrag muss dann keinen Endtermin genannt werden, sondern nur das Ereignis, dass zum Ende des Arbeitsverhältnisses führen soll. Dieses muss aber genau bezeichnet werden. Beispiel: Der Arbeitnehmer wird befristet bis zum Abschluss der Erdbeerernte eingestellt.
Aber Achtung!
Der Arbeitgeber ist verpflichtet mindestens 2 Wochen vor der Zweckerreichung den Arbeitnehmer zu unterrichten, dass der Arbeitsvertrag ausläuft. Geschieht dies nicht, geht das Arbeitsverhältnis automatisch in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis über.
Allen Saisonarbeitskräften rät der Sozialticker ihre Arbeitsverträge diesbezüglich zu prüfen und auch auf die Kündigung zu achten.
Startseite - Veroeffentlicht von: Einstein am: 17. Juli 2006 um 10:03 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
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