Das Sozialtickerportal
Home | Der Sozialticker e.V. | Impressum | Haftungsausschluss | Datenschutzerklärung | Nutzungsbedingungen | Kontakt

Freitag, der 19. März 2010 Tip  Ihre Pressemitteilung / News einreichen   English  English flag    French  French flag

 

S2 B 129/08 - Taschengeld bei Klassenfahrten

Bild: © M.Kinder für SozialtickerDie 1992 geborene Antragsstellerin ist Schülerin der 10. Jahrgangstufe der Pestalozzi-Schule in Bremen, die vom 07. bis 13.04.2008 eine Klassenfahrt nach Berlin unternehmen will. Dafür hat die Schulleitung Kosten in Höhe von 292,20 Euro genehmigt, von denen 50,00 Euro als sonstige Kosten ausgewiesen sind, die nach Auskunft der Klassenlehrerin für Besuche von Museen, eines Schülertheaters, eines Sealife - Aquariums, einer speziellen Schülerdisko sowie für die Besteigung des Fernsehturms, einer geführten Stadtrallye und für eine BVG - Wochenkarte anfallen.

Die Antragstellerin bezieht Leistungen nach dem SGB II.

Die Antragsgegnerin bewilligte die Kosten der Klassenfahrt mit Ausnahme des für sonstige Kosten vorgesehenen Betrages in Höhe von 50,00 Euro.

Und das war der Fehler der Behörde, denn das OVG Bremen - S2 B 129/08 (VG: S8 V 567/08) - wies die Beschwerde ab und folgte der Vorinstanz, wonach mehrfach festgestellt worden ist, dass die tatsächlichen Kosten solcher Fahrten übernommen werden sollen, um eine Teilnahme zu gewährleisten und der Bedeutung von Schulfahrten als Bestandteil der Erziehung durch die Schulen Rechnung zu tragen.

Insofern sollen hilfebedürftige Familien mit Kindern also nicht darauf verwiesen werden, die erforderlichen Mittel aus den Regelsätzen anzusparen. Im Unterschied zu einer eintägigen Klassenfahrt (dazu Sächsisches LSG, U.v. 20.07.2006, L 3 AS 57/06, juris) wären dazu auch erhebliche und langfristige Bemühungen zu Lasten anderer Bedarfe erforderlich.

Für die von der Antragsgegnerin ausgesprochene Ablehnung einzelner Kostenpositionen ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Der Senat folgt insofern der Rechtsprechung des LSG Berlin-Brandenburg, nach der die Sozialverwaltung keine Handhabe hat, um die Kosten einer genehmigten Klassenfahrt zu begrenzen. Und somit ist auch das gewisse “Taschengeld” im Rahmen von schulischen Klassenfahrten in nachgewiesener Höhe zu übernehmen.

Mit freundlicher Genehmigung der Kanzlei Beier & Beier

Startseite - Veröffentlicht von: Steinbock   am: 15. Mai 2008 um 11:24 Uhr - Haftungsausschluss     Sie möchten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

Verbraucherinformationen

www.plus.de



  Kommentar oder Frage? Hier veröffentlichen!


Weitere Beiträge zu diesem Themengebiet:


Weitere aktuelle Meldungen:


Kommentar / Frage hinterlegen ...

Wenn Sie einen öffentlichen Kommentar oder eine öffentliche Frage zu dem oben gezeigten Artikel hinterlassen wollen, füllen Sie nachfolgendes Formular aus. Bitte achten Sie auf die Netikette, bevor Sie Ihren Kommentar einsenden. Der Webseitenbetreiber behält sich das Recht vor, Einsendungen ohne Angabe von Gründen zu löschen oder zu editieren.
Alle Einsendungen werden vor der Veröffentlichung moderiert.





Verbraucherinformationen
ImmobilienScout24 - Immobilie suchen, Wohnung, Haus, Grundstueck zur Miete, zum Kauf
 
Webseiteninfo: Der Sozialticker e.V. | Impressum | Haftungsausschluss | Datenschutzerklärung | Nutzungsbedingungen | Kontakt

Service: Nachrichten als RSS XML | Presseticker

Valid Valid Valid

Powered by wordpress | wp-theme:mw | © sozialticker e.V.