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S 44 AS 1419/07 - Höhe der zu gewährenden Beihilfe für Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt

Recht © M. Kinder für Sozialticker e.V.Die Beteiligten streiten um die Höhe der den Klägern gewährten Beihilfe für Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 2 SGB II.

Entscheidung:

Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 2 SGB II sind Leistungen für Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt nicht von der Regelleistung umfasst und werden gesondert erbracht. Mit dieser zum 1. August 2006 neugefassten Vorschrift wollte der Gesetzgeber klar stellen, dass ein Anspruch auf Schwangerschaftsbekleidung und eine komplette Babyausstattung als einmalige Leistung besteht. In der Praxis führten der unklaren Wortlaut der bisherigen Regelung („ Erstausstattung für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt“) und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift dazu, dass die zuständigen Leistungsträger und die Gerichte lediglich die Babybekleidung als einmalige Leistung bewilligten bzw. zusprachen, weitere notwendige Erstausstattungen für den Einsatz außerhalb der Wohnung, insbesondere einen Kinderwagen, dagegen zum Teil verweigerten (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16. Mai 2006 – L 6 AS 170/06 ER). Mit der Neufassung der Vorschrift zur Gewährung von Hilfen zur Beschaffung eines Kinderwagens sollte eine eindeutige Regelung im Sinne einer kompletten Übernahme der Erstausstattungen bei Geburt erfolgen.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die erkennende Kammer im vorliegenden Verfahren zu der Annahme einer strukturellen Bedarfsunterdeckung durch die von dem Beklagten gewählte Pauschale in Höhe von 69,00 EUR für Schwangerschaftsbekleidung gelang. Geeignete Angaben der Beteiligten über die erforderlichen Aufwendungen bzw. nachvollziehbare Erfahrungswerte werden dabei entsprechend § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB II berücksichtigt. Die Angaben der Klägerin zu 1) zu ihrem Bedarf waren insoweit nachvollziehbar. Der Beklagte hat schriftsätzlich vorgetragen, der Bemessung der Pauschale sei folgender Bedarf zugrunde gelegt: 1 Umstandskleid (24,99 EUR), 1 Umstandshose (26,99 EUR), 1 Umstandsbluse (19,99 EUR), 2 Still-BH´s (39,98 EUR). Art und Menge dieser von dem Beklagten der Bemessung der Pauschale zugrunde gelegten Kleidungsstücke sind jedoch unzureichend. Die erkennende Kammer geht davon aus, dass die Bekleidung von Schwangeren typischerweise einer Ergänzung bedarf, welche ihrem vergrößerten Körperumfang entspricht. Weitergehend muss diese Ergänzung der Bekleidung den Notwendigkeiten der wärmeren und älteren Jahreszeiten sowie der Hygiene (Wechselmöglichkeit ohne Zwang zu zuständigem Wäschewaschen) genügen. Die Bemessung der Pauschale unter Zugrundelegung lediglich einer Bluse seitens des Beklagten ist dann unter den beiden vorgenannten Aspekten ungenügend: Zwei Blusen werden nach der Lebenserfahrung zum Wechseln in den wärmeren Jahreszeiten mindestens benötigt und zusätzlich zu den zwei Blusen werden mindestens zwei Umstandshosen zum Wechseln benötigt.

[ … ]

Für die Bereitstellung des kompletten Urteil´s - S 44 AS 1419/07 - bedanken wir uns bei der Kanzlei Beier & Beier.

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