Rückzahlungspflicht von Hartz IV
Wer durch ein Behördenversehen zuviel Hartz IV erhält, muss dies zurückzahlen. Das gilt aber nur, wenn er den Berechnungsfehler grob fahrlässig nicht erkannt hat.
Eine Klage gegen die verlangte Rückzahlung von überzahlten Leistungen ist vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt abgewiesen worden.
Nach Meinung der Richter hätte der Kläger bei Lesen des Bescheids erkennen können, dass ihm das Amt doppelt soviel Geld für die Miete zahlte wie er angegeben hatte. An der groben Fahrlässigkeit ändere auch eine behauptete Rechenschwäche und die Einnahme von starken Schmerzmitteln nichts. Denn seinerzeit sei der Kläger auch in der Lage gewesen, per Internet einen Gebrauchtwagen zu kaufen und diesen alleine in Norddeutschland abzuholen.
Quelle: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 3. März 2011, L 5 AS 160/09, rechtskräftig
Anmerkung Sozialticker … da hat man aber nun schnell reagiert und die Unfähigkeit in den Behörden bei den Berechnungen und Bescheiden mit einem Schutzschirm versehen. Siehe Klick
Startseite - Veröffentlicht am: 8. Juni 2011 um 15:26 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
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