Rückwirkende Feststellung der eheähnlichen Gemeinschaft
SG Aachen S 8 AS 78/06 ER vom 27.09.2006
Maßgebliches Indiz hierfür ist, dass die Antragstellerin und Herr C bereits einmal gemeinsam umgezogen sind. Dies ist atypisch für eine reine Wohn- und Zweckgemeinschaft. Da jedoch eine rechtswidrige Leistungsbewilligung nicht stärker geschützt ist, als eine rechtmäßige Leistungsbewilligung, ist die Änderung von § 7 Abs. 3 SGB II und die Einfügung von § 7 Abs. 3 a SGB II durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende auch für vorher bestehende eheähnliche Lebensgemeinschaften als wesentliche Änderung in den rechtlichen Verhältnissen anzusehen.
Weitere Informationen zu dem Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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