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Rückwirkend keine Leistung für Reparaturen?

Bild: © M.Kinder für SozialtickerNun hatte “Klein Klausi” einen Rohrbruch in seiner kleinen bescheidenen Küchenzeile. Er hat, um größeres Übel zu verhindern, sofort einen Handwerker beauftragt, den Schaden zu beheben. “Klein Klausi” versucht schon seit langem, seine hellseherischen Fähigkeiten zu vervollkommnen.

Es ist in im diesem Fall nicht gelungen. Aber das hat er trotz eifrigem Bemühen nicht vorausgesehen und des deshalb nicht im voraus bei der ARGE beantragt.

Die Handwerkerrechnung war für ihn (Rentner mit Grundsicherung) natürlich zu hoch. Er, der Depp, hat natürlich versucht, diese Kosten zur Erstattung bei der ARGE beantragt. Natürlich bekam er sie nicht erstattet, weil er selbstverständlich diese Kosten aus seiner Grundsicherung anzusparen hat.

Jetzt erfahre ich, dass die ARGE Recht hat.

Na ja, er ist halt , wie immer, der angeschissene…..

Klaus Peter Josef

Ist dem denn wirklich so?

NEIN … denn diese Kosten zählen mit zu den Kosten der Unterkunft, auch wenn diese im Schadensfall vom Hilfebedürftigen vorgestreckt wurden. “Klein Klausi” sollte daher zum “Groß Klausi” mutieren und gegen die Ablehnung der Übernahme von Reparaturkosten Widerspruch einlegen und notfalls auch sofort eine Klage einreichen - beim zuständigen Sozialgericht.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 9 AS 409/06 ER - Beschluss vom 11.09.2006 - besagt:

“Die Beschwerdeführer haben nämlich gleichzeitig geltend gemacht, sie hätten die notwendigen Geldmittel aus der Regelleistung nach dem SGB II gedeckt. Dies führt, so versteht der Senat den Vortrag der Beschwerdeführer, dazu, dass die Beschwerdeführer nunmehr auf Dauer derart in einer wirtschaftlichen Notlage sind, dass ihnen die zufließenden Leistungen zunächst nicht zur Existenzsicherung, sondern zur Deckung eines Defizits dienen. Vor diesem Hintergrund ist der Senat der Auffassung, dass die Notlage der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung (am 10. Februar 2006) vorhanden war und im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch vorhanden ist. Deckt der Hilfebedürftige den geltend gemachten Bedarf erst nach Antragstellung, aber noch während eines laufenden Widerspruchs- oder Klageverfahrens, so bleibt diese Bedarfsdeckung außer Betracht (vgl. hierzu Wieland in Estelmann, Herausgeber, SGB II, § 22 Rdnr. 48 unter Hinweis auf die noch zum Sozialhilferecht ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 1994, 5 C 26.92).”

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

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