Rückwirkend bekommen Alg II-Empfänger keine Leistung(en)
Laut dem Sozialgericht Dresden können Alg II-Empfänger keine Leistung(en) rückwirkend erhalten. Die 28. Kammer hat in einem diesbezüglichen und veröffentlichtem Gerichtsbescheid genau darauf verwiesen.
In dem konkret verhandelten Fall mit dem Aktenzeichen
Az.: S 28 AS 890/06
ist es um die Erstausstattung einer Wohnung gegangen.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
Näheres zum Fall:
Nach einem Umzug von einer möblierten in eine unmöblierte Wohnung, borgte sich ein 43 Jahre alter Kläger das Geld für die Erstausstattung. Die Erstattung von seinen Einrichtungskosten wurde von ihm erst danach beantragt. Der Landkreis hat dies abgelehnt. Vom Sozialgericht wurde die Klage gegen den Kreis abgewiesen. Darin hieß es, dass der Kläger seinen Antrag vor seinem Möbelkauf hätte stellen müssen.
Es ist also immer erst im Vorfeld ein entsprechender Antrag für den Erhalt einer Leistung zu stellen. Erst auf dessen Zustimmung bzw. Zahlung dieser Leistung kann dann vom Alg II-Empfänger bezüglich des genehmigten Sachverhaltes gehandelt werden. Diese Reihenfolge sollte stets eingehalten werden, weil ein Erhalt von Leistung(en) im Nachhinein - also rückwirkend - für Alg II-Empfänger nicht möglich ist.
Startseite - Veröffentlicht am: 25. März 2008 um 11:15 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
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