Rücknahme und Erstattungsbescheide haben aufschiebende Wirkung
Die Anwendbarkeit des § 39 SGB II auf Rücknahme- bzw. Erstattungsbescheide im Falle der rückwirkenden Aufhebung einer Leistungsbewilligung nach §§ 45ff SGB X und Erstattung überzahlter Leistungen nach § 50 SGB X ist umstritten .
Mit rechtskräftigem Urteil vom 14.04.2008 hat der 7b Senat des Landessozialgerichts Nordrhein- Westfalen die Auffassung vertreten, dass gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung haben, denn ein Verwaltungsakt, der - wie hier der Fall - die Bewilligung von Leistungen ausschließlich für einen vergangenen Zeitraum aufhebt und die Erstattung entsprechender Leistungen anordnet, ist kein Verwaltungsakt , der gemäß § 39 Nr. 1 SGB II über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet.
Einer derartigen Auslegung stehen Sinn und Zweck des § 39 Nr. 1 SGB II sowie systematische Erwägungen entgegen (ausführlich Beschluss des erkennenden Senats vom 25.02.2008, L 7 B 339/07 AS ER und L 7 B 340/07 AS ) . Diese Rechtsfrage ist in der Rechtsprechung der Tatsachengerichte jedoch umstritten (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen LSG NRW, Beschluss vom 20.12.2007, L 9 B 189/07 AS ER ) .
Wenn der Antragsteller seinen Widerspruch gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid zeitgleich mit seinem Antrag auf vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz stellt, kann er zu diesem Zeitpunkt noch nicht wissen, welcher Rechtsauffassung sich der Leistungsträger ( Arge ) anschließen wird , ob sie also seinem Widerspruch aufschiebende Wirkung beimessen würde oder nicht.
Ein vorheriger Antrag an den Grundsicherungsträger vor Erlass eines Antrages auf vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz gemäß § 86b Abs. 1 SGG ist keine zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit eines solchen Antrages auf vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz (vgl. dazu Landessozialgericht Nordrhein- Westfalen L 19 B 174/07 AS vom 18.02.2008, rechtskräftig ) . Aus diesem Umstand, dass ein solcher Antrag bei der Behörde (hier gemäß § 86a Abs. 3 SGG ) keine Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Antrag auf vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz darstellt, ist jedoch entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers nicht zu folgern, dass das Unterbleiben eines derartigen vorherigen Antrages an die Behörde immer auch “kostenunschädlich” sein müsse. Letzteres ist vielmehr eine Frage des Einzelfalls .
Der Senat ist der Auffassung, dass der Antragsteller die Möglichkeit hatte, vor Inanspruchnahme des gerichtlichen Eilrechtsschutzes bei der Antragsgegnerin abzuklären, ob diese seinem am selben Tage erhobenen Widerspruch gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 16.08.2007 aufschiebende Wirkung beimessen würde oder nicht.
Rechtskräftiges Urteil des 7b Senats des Landessozialgerichts Nordrhein- Westfalen vom 14.04.2008, - L 7 B 311/07 AS -.
Hinweis:
Viele Sozialleistungsträger heben im 1. Schritt die ehemaligen Bewilligungsbescheide durch sogenannte Aufhebungsbescheide auf und fordern erst im 2. Schritt, d.h. im Rahmen eines weiteren Bescheides, durch sogenannten Rückforderungbescheid Sozialleistungen gem. § 50 SGB X zurück. Wichtig ist an dieser Stelle, dass gegen beide Bescheide im Falle einer rechtswidrigen Rückforderung sofort Widerspruch eingelegt werden muss und letztlich erst der Rückforderungs- und evtl. Aufrechnungsbescheid dann aufschiebende Wirkung entfaltet.
Da die Behörden die aktuelle Rechtsprechung wohl nicht so schnell umsetzen werden, ist es zu empfehlen, dass man die Behörde auffordert, innerhalb einer Woche die aufschiebende Wirkung schriftlich zu bestätigen. Nach fruchtlosem Ablauf lege man dann ein gerichtliches Eilverfahren gem. § 86 a SGG ein mit dem Antrag “festzustellen”, dass der Widerspruch vom …. gegen den Rückforderungsbescheid vom …. aufschiebende Wirkung hat. Für den Fall einer zusätzlichen Aufrechnung würde man den Antrag erweitern und beantragen, “die Behörde (Antragsgegenerin) zur Auszahlung der monatlichen Aufrechnung in Höhe von ….. ab …. zu verpflichten”( vgl. dazu Landessozialgericht Niedersachsen- Bremen vom 15.02.2008,
L 13 AS 289/07 ER -, unveröffentlicht .
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