Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers als Vermögen im Sinne des SGB II
Der Anspruch des verarmten Schenkers auf Rückgewährung des Geschenks kann ein bereites Mittel der Selbsthilfe sein, das einen Anspruch des Schenkers auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausschließt und auf das zur Deckung des laufenden Bedarfs verwiesen werden kann (SG Stade).
- 1. Der so genannte Anspruch des verarmten Schenkers auf Rückgewährung des Geschenks nach § 528 BGB stellt grundsicherungsrechtlich verwertbares Vermögen dar.
- 2. Der Rückforderungsanspruch des Schenkers gegen den Beschenkten wegen Verarmung nach § 528 Abs 1 BGB kann ein bereites Mittel der Selbsthilfe (§ 2 Abs 1 Satz 1, § 3 Abs 3 Satz 1 SGB II) sein, das einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende des Schenkers ausschließt und auf das zur Deckung des laufenden Bedarfs verwiesen werden kann.
Quelle: Gerichtsbescheid des SG Stade vom 5. April 2007 - S 18 AS 107/07 -
Startseite - Veröffentlicht am: 29. November 2007 um 11:04 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
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