Rückforderung von ALG 2 bei minderjährigen Kindern
So urteilte das SG Oldenburg S 49 AS 1307/07 vom 09.08.2007 wie folgt:
Voraussetzung für eine Aufrechnung nach § 43 SGBII ist, dass den Antragstellern ein Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid zugestellt wird, dies sind den Antragstellern nachweislich nicht zugegangen. Selbst wenn man unterstellen würde, dass diese dem Antragsteller zugesandt worden sind, erweisen sich diese als rechtswidrig, denn als Adressat des Bescheides wurde ausdrücklich der Antragsteller zu 1. benannt.
Voraussetzung eines wirksamen Rückforderungsanspruches
ist, dass dieser an den richtigen Adressaten gerichtet, inhaltlich ausreichend bestimmt ist
(§ 33 Abs. 1 SGB X) und auch die zurückgeforderte Summe bezogen auf die einzelnen
Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufschlüsselt.
Bei minderjährigen Kindern einer Bedarfsgemeinschaft muss der Rückforderungsbescheid
an die Eltern als Vertreter des Kindes erfolgen.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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