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Rückforderung und Aufrechnung von ALGII nach § 43 SGB II

Sozialgericht Reutlingen “S 2 AS 4528/06 ER” vom 19.12.2006, zu einer Rückforderung und Aufrechnung von Arbeitslosengeld II und wie erreicht werden kann, dass eine Aufrechnung gemäß § 43 SGB II nicht vollzogen wird.

Zitat aus dem Urteil:

II 1 a) Die vorläufige Suspendierung dieser Rückzahlungspflicht kann der Antragsteller auch durch die Erhebung des Widerspruchs bzw. der Anfechtungsklage gegen den Erstattungsbescheid vom 16. November 2006 erreichen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben in dieser Konstellation gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung.

II 1 b ) § 43 SGB II kann nämlich nur dann von der Antragsgegnerin zur Grundlage ihrer Aufrechnung gemacht werden, wenn die Aufrechnungsforderung durch einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt festgestellt worden ist

II 1c) Gerichtlicher Rechtsschutz kann in der vorliegenden Konstellation allenfalls dann in Betracht kommen, wenn die Antragsgegnerin der aufschiebenden Wirkung eines eingelegten Widerspruchs bzw. einer erhobenen Anfechtungsklage zum Trotz den Rückerstattungsbescheid – und sei es nur im Wege der Aufrechnung – vollziehen würde. Insofern wird die Antragsgegnerin auch zunächst in eigener Zuständigkeit zu prüfen haben, ob in der Stellung eines Antrages auf einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz konkludent die Einlegung eines Widerspruchs zu sehen ist.

Hier das Urteil in voller Länge

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