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Samstag, der 10. Januar 2009 Tip  Ihre Pressemitteilung / News einreichen   English  English flag    French  French flag

 

Rettung durch Feuerwehr auch bei Widerspruch gegen Transport kostenpflichtig

Bild: © M.Kinder für SozialtickerWer von der Feuerwehr in alkoholisiertem Zustand mit blutender Kopfplatzwunde aufgefunden wird, kann sich der Verpflichtung zur Zahlung der bei Inanspruchnahme eines Rettungswagens anfallenden Gebühren nicht mit dem Argument entziehen, er habe der Rettungsfahrt widersprochen. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin die Klage eines Klägers abgewiesen, mit der dieser sich gegen einen Feuerwehrgebührenbescheid in Höhe von 281,43 Euro gewehrt hatte.

Der 36-jährige Mann war am 8. März 2006 erheblich alkoholisiert im Untergeschoss eines Gebäudes gefunden worden und wies eine Kopfverletzung auf, die von einem Treppensturz herrührte. Da sich der Kläger heftig gegen die Fahrt ins Krankenhaus wehrte, ordnete die Polizei seine Fesselung auf dem Krankenstuhl an. Während der Fahrt ins Krankenhaus trat er eine Scheibe des Krankenwagens aus ihrer Fassung und verletzte sich erheblich am Fuß. Gegen den hierauf erlassenen Gebührenbescheid hatte der Kläger eingewandt, man habe seinen Widerspruch gegen die Fahrt nicht ohne Weiteres ignorieren dürfen; jedenfalls habe zuvor ein Arzt konsultiert werden müssen. Seine Alkoholisierung sei kein Grund dafür, auf seine Unzurechnungsfähigkeit zu schließen. Vielmehr stehe ihm ein Zahlungsanspruch gegen die Feuerwehr wegen der Fußverletzung zu.

Die 38. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin folgte dieser Argumentation nicht:

Die Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung setze für die Gebührenerhebung lediglich einen Notfall voraus. Eine solche Situation habe seinerzeit aus der Sicht der Rettungskräfte vorgelegen. Den geäußerten entgegenstehenden Willen hätten die Beamten als unbeachtlich behandeln dürfen, weil nicht auszuschließen gewesen sei, dass sich der Kläger in einem die Einwilligungsfähigkeit ausschließenden Geisteszustand befunden habe. Für die Gebührenerhebung sei schließlich unerheblich, dass der Kläger eigenen Angaben zufolge „kranker aus dem Rettungswagen herausgekommen als hineingegangen“ sei.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.

Quelle: Verwaltungsgerichts Berlin - VG 38 A 34.08 -

Startseite - Veroeffentlicht von: Steinbock   am: 22. Oktober 2008 um 10:12 Uhr - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

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