Mitteilung über Rentenanpassung hat keine Verwaltungsaktqualität
Die reine Mitteilung über eine Rentenanpassung stellt keinen Verwaltungsakt dar und kann daher den Adressaten auch nicht in seinen Rechten verletzen und folglich nicht angefochten werden.
SG Würzburg, Urteil vom 27.06.2006, Az. S 2 R 4423/04
Quelle: Sozialgerichtsbarkeit BRD
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