Rechtsprechung zum SGBII/SGBXII
- SG Hamburg S 62 AS 1218/06 ER vom 10.07.2006, zur Frage, ob die Arge das ALGII einstellen darf, wenn noch kein Aufhebungsbescheid erlassen wurde und zum Wortlaut des § 331 SGB III
- Hessische Landessozialgericht (HLSG) hat in seinem Beschluss vom 06.01.2006 (L 7 AS 87/05 ER) Eheähnliche Gemeinschaft
- SG Aachen S 11 AS 80/06 ER vom 07.07.2006, Vaterschaftsnachweis, Benennung Kindesvater, zum §§ 60, 66 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I )
- SG Frankfurt S 55 SO 173/06 ER vom 14.06.2006, zur Gewährung eines Taschengeldes beim Aufenthalt in einer forensische Psychiatrie ( Klinik)nach § 126a Strafprozessordnung (StPO), zur Definition der stationären Einrichtung iSd § 7 Abs. 4 SGB II
SG Hamburg S 62 AS 1218/06 ER vom 10.07.2006, zur Frage, ob die Arge das ALGII einstellen darf, wenn noch kein Aufhebungsbescheid erlassen wurde und zum Wortlaut des § 331 SGB III.
Die Antragsgegnerin ist nicht berechtigt, die Zahlung – ohne Erlass eines Aufhebungsbescheids – vorläufig einzustellen. Diese Möglichkeit besteht nur, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erhält, die kraft Gesetz zum Ruhen oder Wegfall des Anspruchs führen und wenn der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben ist, § 331 Abs. 1 Satz 1 SGB III i.V.m. § 40 Abs. 1 Ziff. 2 SGB II.
Entsprechend dem Wortlaut des § 331 SGB III, der gerade nicht die Konjunktion “soweit” verwendet, kann die vorläufige Zahlungseinstellung nur erfolgen, wenn der Anspruch auf Leistung insgesamt wegfällt. Die Vorschrift berechtigt nicht dazu, einen Teil der Zahlungen vorläufig einzustellen (ebenso Radüge, a.a.O., K § 331 Rn. 7).
SG Frankfurt S 29 AS 7/06 ER vom 18.01.2006
Das Hessische Landessozialgericht (HLSG) hat in seinem Beschluss vom 06.01.2006 (L 7 AS 87/05 ER) ausgeführt:
Eine eheähnliche Gemeinschaft ist allein die auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, die daneben keine weiteren Lebensgemeinschaften gleicher Art zulässt und sich – im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft – durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Paare füreinander begründen, also über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht (BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 – 1 BvL 8/87, BVerfGE 87, 234, 264; BSG, Urteil vom 17. Oktober 2002 – B 7 AL 96/00 R – SozR 3-4100 § 119 Nr. 26; Landessozialgericht – LSG – Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. April 2005 – L 2 B 9/05 AS ER). Kriterien für die Ernsthaftigkeit einer Beziehung im vorbezeichneten Sinne, wobei an die Ernsthaftigkeit strenge Anforderungen zu stellen sind (Beschluss des HLSG vom 27. Juli 2005 – L 7 AS 18/05 ER im Anschluss an das Urteil des BSG vom 17. Oktober 2002 – B 7 AL 72/00 R – SozR 3- 4300 § 144 Nr. 10), sind insbesondere deren Dauerhaftigkeit und Kontinuität und eine bestehende Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, daneben aber auch weitere Umstände, etwa die gemeinsame Versorgung von Angehörigen. Dagegen setzt die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht die Feststellung voraus, dass zwischen den Partnern geschlechtliche Beziehungen bestehen (BSG, Urteil vom 17. Oktober 2002 – B 7 AL 96/00 R – a. a. O.). Das Vorliegen einer derartig charakterisierten Gemeinschaft, in der ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens von beiden Personen erwartet werden kann, ist derzeit jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich.
Der 7. Senat des HLSG hat bereits geklärt, dass diese Begriffserläuterung nicht auf das Recht der Arbeitslosenversicherung beschränkt ist (Beschluss des erkennenden Senats vom 27. Juli 2005 – L 7 AS 18/05 ER). Im Anschluss an die Entscheidung des BVerfG (Urteil vom 17. November 1992 a. a. O.) ist auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) unter Aufgabe seiner früheren abweichenden Rechtsprechung im Wesentlichen von vorgenannten Grundsätzen ausgegangen (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 – 5 C 16/93 – BVerwGE 98, 195, 198 f.). Insoweit besteht in der Rechtsprechung insbesondere Übereinstimmung, dass das Zusammenleben unter einer Meldeanschrift noch kein Indiz für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft – vor allem in den Notfällen des Lebens – darstellt.”
SG Aachen S 11 AS 80/06 ER vom 07.07.2006, Vaterschaftsnachweis, Benennung Kindesvater, zum §§ 60, 66 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) .
Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I kann der zuständige Leistungsträger die betreffende Sozialleistung ganz entziehen, solange derjenige, der eine Sozialleistung erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 - 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. Allerdings beschränkt auch § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I die Entziehungsmöglichkeit auf den Umfang der Leistung, dessen Voraussetzungen nicht nachgewiesen sind. Die Vaterschaft des T hat keine unmittelbare Auswirkung auf die Ansprüche nach dem SGB II. Die Antragsgegnerin wäre auch dann nicht unmittelbar zur Leistungsteinstellung berechtigt, wenn der Vater ein Anderer wäre oder wenn sie Kenntnis von dessen Identität hätte. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Angabe der Antragstellerin - angesichts des Hergangs des Verfahrens bei der Unterhaltsvorschusskasse - glaubhaft erscheint. Aus denselben Gründen ist auch die Nichtvorlage eines Vaterschaftsnachweises kein Verstoß gegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Antragstellerin überhaupt über einen solchen Nachweis verfügt.
SG Frankfurt S 55 SO 173/06 ER vom 14.06.2006, zur Gewährung eines Taschengeldes beim Aufenthalt in einer forensische Psychiatrie ( Klinik)nach § 126a Strafprozessordnung (StPO), zur Definition der stationären Einrichtung iSd § 7 Abs. 4 SGB II .
Gemäß § 7 Abs. 4 SGB II erhält nämlich Leistungen nach diesem Buch nicht, wer für länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht ist.
Zu den stationären Einrichtungen iSd § 7 Abs. 4 SGB II gehört auch eine Justizvollzugs- oder eine Untersuchungshaftanstalt (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.03.2006, Az.: L 8 AS 1171/06 ER-B, SG Würzburg, Beschluss vom 29.03.2005, Az.: S 10 AS 27/05 ER; vgl. auch Spellbrink in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 7 Rdn. 34; Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB II Loseblattsammlung, § 9 Rdn. 69; aA LSG Schleswig Holstein, Beschluss vom 14.11.2005, Az.: L 9 B 260/05 SO ER und LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.03.2006, Az.: L 7 AS 423/05 ER). Gleiches muss auch – wenn nicht umso mehr – für Kliniken gelten, und zwar auch dann, wenn die Aufnahme auf einer zwangsweisen Unterbringung nach § 126a StPO beruht: Im SGB II findet sich keine Definition, was unter stationären Einrichtungen zu verstehen ist. Die Regelung in § 7 Abs. 4 SGB II ist daher im Zusammenhang mit § 5 Abs. 2 SGB II und § 21 SGB XII zu interpretieren (vgl. hierzu und zum Folgenden: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.03.2006, Az.: L 8 AS 1171/06 ER-B). Diese Bestimmungen schließen für Personen, die erwerbsfähig sind, Leistungen nach dem SGB XII aus (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB II). Da auch in stationären Einrichtungen Untergebrachte erwerbsfähig sein können, ist § 7 Abs. 4 Hs. 1 SGB II als gesetzliche Fiktion der Nichterwerbsfähigkeit auszulegen (Spellbrink, in: Eicher/Spellbrink, SGB II München 2005, § 7 Rdnr. 33). Wer somit voraussichtlich länger als sechs Monate untergebracht sein wird, ist von vornherein nicht nur nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II; für ihn greift umgekehrt der Ausschluss des Sozialhilfeanspruchs gemäß § 5 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 21 SGB XII nicht durch (Spellbrink, aaO). Als Einrichtung iSd § 7 Abs. 4 Hs. 1 SGB II kann vor diesem Hintergrund jede vollstationäre Einrichtung aufgefasst werden, in der der Einrichtungsträger von der Aufnahme bis zur Entlassung des Hilfebedürftigen die Gesamtverantwortung für dessen tägliche Lebensführung übernimmt und Gemeinschaftseinrichtungen vorhanden sind (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.03.2006, Az.: L 8 AS 1171/06 ER-B unter Berufung auf Spellbrink aaO Rdnr. 34).
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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