Rechtsprechung
- LSG NRW L 20 B 2/07 AS ER vom 02.02.2007 , zum Leistungsausschluss für Studenten nach Paragraf 7 Absatz 5 SGBII .
- LSG NRW L 1 AS 12/06 vom 29.01.2007 , zur Auskunftspflicht über Einkommen eines Unterhaltsverpflichteten nach Paragraf 60 Absatz 2 SGBII.
- LSG Berlin- Brandenburg L 14 B 1068/06 AS ER vom 24.01.2007 , Aufforderung zur Senkung der Kosten der Unterkunft stellt keinen Verwaltungsakt dar.
- LSG Baden- Württemberg L 8 AS 5755/06 ER-B vom 30.01.2007 , zu unangemessenen Kosten der Unterkunft und zu der Aufklärungspflicht und Hinweispflicht seitens der Arbeitsagentur zu angemessenen Kosten nach § 22 Abs. 1 SGBII.
Zitat: Allerdings steht auch nach Ansicht des Senats fest, dass die Wohnung, in der die Antragsteller und S wohnen, nicht angemessen ist. Dies bedarf bereits im Hinblick auf die Gesamtwohnfläche von 165 m² keiner näheren Darlegung. Die Antragsteller waren und sind daher verpflichtet, sich ernsthaft und intensiv um eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung zu bemühen (vgl HessLSG 05.10.2006 - L 7 AS 126/06 ER - juris). Denn § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II normiert eine Verpflichtung des Hilfebedürftigen zu Bemühungen um eine Kostensenkung (LSG Rheinland-Pfalz 19.09.2006 - L 3 ER 161/06 AS - juris). Für die Antragsteller nachteilige Konsequenzen aus der Verletzung ihrer Obliegenheit, sich um kostengünstigeren Wohnraum zu bemühen, dürfen aber nur gezogen werden, wenn sie zuvor vom Leistungsträger darauf hingewiesen worden sind, welche Anforderungen hinsichtlich der Wohnungsgröße (in m2) bezogen auf die Anzahl der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sowie den Kaltmietpreis pro m2 Wohnfläche zu erfüllen sind.
Daran fehlt es hier. Der Antragsgegner hat in den Bescheiden vom 08.03.2006 und 30.06.2006 die angemessenen Unterkunftskosten für einen 3-Personen-Haushalt wie folgt berechnet: Für eine Wohnung mit Ölheizung ergäben sich die angemessenen Unterkunftskosten aus einer angemessenen Grundmiete mit kalten Nebenkosten in Höhe von 437,00 EUR und angemessenen Heizkosten mit 65,00 EUR und für eine Wohnung mit Beheizung durch Strom (Nachtspeicher) oder Gas aus einer Grundmiete mit kalten Nebenkosten von 437,00 EUR und Heizkosten mit 80,00 EUR. Mit der Festlegung einer pauschalen Obergrenze für Heizkosten, der Einbeziehung der sonstigen (kalten) Nebenkosten in die Kaltmiete und den fehlenden Angaben zur als angemessenen betrachteten Wohnfläche und des als angemessen zugebilligten Mietzinses ist der Antragsgegner seiner Hinweispflicht nicht nachgekommen. In welcher Höhe Heizkosten und sonstige Nebenkosten als angemessen angesehen werden müssen, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab (z.B. Isolierung der Wohnung, Beschaffenheit der Heizanlage usw). Die hierfür ggf. aufzuwendenden Kosten können nicht von vornherein auf die Zahlung von Pauschalbeträgen begrenzt werden. Außerdem muss ein Hilfebedürftiger wissen, nach welcher Wohnungsgröße er suchen muss und wie teuer die (reine) Kaltmiete sein darf. Fehlt es - wie hier - an diesen Angaben, kann er nicht gezielt nach angemessenem Wohnraum suchen.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
Startseite - Veroeffentlicht von: Lusjena am: Mittwoch, 7. Februar 2007 - Haftungsausschluss ![]() |
Druckversion:
|




