Rechtsprechung - Behinderungen
- LSG Bayern L 11 AS 113/05 vom 11.07.2006
- LSG Bayern L 7 AS 34/05 vom 09.06.2006 , zur Frage der Anrechnung von Übergangsgeld aus Wehrdienstbeschädigung, Mehrbedarf für Behinderte.
- LSG Bayern L 7 AS 72/05 vom 09.06.2006 , zur Gewährung des Mehrbedarfs für Behinderte §21 Abs.4, Mehrbedarf für Merkzeichen G.
LSG Bayern L 11 AS 113/05 vom 11.07.2006 , zur Frage der Übernahme der Kosten für vorübergehenden Hausrat wegen Unterbringung in einer Notunterkunft oder in einem Übergangswohnheim unterzustellen, Übernahme der Neben- und Heizkosten Übergangswohnheim, zur Bemessung des Regelsatzes, zur Pfändung, Aufrechnung und verrechnung ALGII.
Eine Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung der Kosten für die Anmietung der “Auslagerungs-Scheune” findet sich nicht. Gemäß § 19 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Alg II u.a. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II). Die Kosten der Unterkunft umfassen dabei vorliegend nicht die Kosten für die angemietete Scheune.
Keine Rechtsgrundlage findet jedoch der Bescheid vom 27.01.2005. Dieser beinhaltet eine Änderung dahingehend, dass für die Zeit vom 01.03.2005 bis 31.05.2005 die Kosten für die von der Stadt S. zur Verfügung gestellte Unterkunft von der Beklagten an die Stadt S. direkt überwiesen worden sind. Offen gelassen werden kann dabei, ob es sich hierbei um eine Aufrechnung im Sinne des § 51 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) oder Verrechnung im Sinne des § 52 SGB I handelt, ob ein entsprechendes Verrechnungsgesuch der Stadt S. vorliegt und ob die Beklagte die für eine Aufrechnung bzw. Verrechnung notwendigen Entscheidungen getroffen hat. Gemäß § 52 Abs 1 letzter Halbsatz SGB I iVm § 51 Abs 1 letzter Halbsatz SGB I kann eine Verrechnung bzw. Aufrechnung nur erfolgen, soweit Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs 2 und 4 SGB I pfändbar sind. Vorliegend handelt es sich um die Aufrechnung bzw. Verrechnung laufender Geldleistungen der Beklagten. Diese können gemäß § 54 Abs 4 SGB I wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Die Pfändung von Arbeitseinkommen ist in den §§ 850 ff Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Gemäß § 850c Abs 1 Satz 1 ZPO ist Arbeitseinkommen unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als 930,00 EUR monatlich, 217,50 EUR wöchentlich oder 43,50 EUR täglich beträgt. Vorliegend bezieht der Kläger kein höheres Alg II als 930,00 EUR. Damit ist eine Pfändung des Alg II nicht möglich und somit eine Verrechnung bzw. Aufrechnung ausgeschlossen. Nachdem eine Einwilligung des Klägers in diese Vorgehensweise nicht vorliegt - er hat vielmehr auch gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt, den er nicht begründen muss - sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aufrechnung / Verrechnung zu berücksichtigen.
Die Entscheidung der Beklagten findet ebenfalls in § 22 Abs 4 SGB II keine Rechtsgrundlage, denn die Gefahr einer zweckwidrigen Verwendung durch den Hilfebedürftigen ist von der Beklagten nicht dargelegt und es fehlen jegliche Anhaltspunkte hierfür (vgl. hierzu Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 RdNr 93 ff). Allein eine bloße Bitte der Stadt S. genügt ohne konkrete Anhaltspunkte nicht, eine solche Gefahr anzunehmen.
Weitere Informationen zu dem Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
LSG Bayern L 7 AS 34/05 vom 09.06.2006 , zur Frage der Anrechnung von Übergangsgeld aus Wehrdienstbeschädigung, Mehrbedarf für Behinderte.
Gemäß § 21 Abs.4 SGB II erhalten erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit erbracht werden, einen Mehrbedarf von 35 v.H. der nach § 20 maßgebenden Regelleistung.
Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem BVG und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG (§ 11 Abs.1 Satz 1 SGB II).
Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind nach § 11 Abs.3 Satz 1 Einnahmen, soweit sie als a) zweckbestimmte Einnahmen, b) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären und c) Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geleistet werden.
Das vom Ehemann der Klägerin bezogene Übergangsgeld ist entgegen der Auffassung der Klägerin als Einkommen zu berücksichtigen, da die “Ausnahmevoraussetzungen” nicht vorliegen.
Weitere Informationen zu dem Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
LSG Bayern L 7 AS 72/05 vom 09.06.2006 , zur Gewährung des Mehrbedarfs für Behinderte §21 Abs.4, Mehrbedarf für Merkzeichen G.
Zutreffend ist die ablehnende Gewährung eines Zuschusses von 15 v.H. zum Regelsatz, da dies im SGB II nicht vorgesehen ist. Nicht zu beanstanden ist auch die Ablehnung der Gewährung eines Mehrbedarfs für Schwerbehinderte nach § 21 Abs.4 SGB II. Denn dieser kann nur gewährt werden, wenn der behinderte erwerbsfähige Hilfebedürftige Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX oder eine sonstige Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben erhält. Ein Mehrbedarf von 20 v.H. der Regelleistung auf Grund einer vorliegenden Schwerbehinderung und des Merkzeichens “G” im Schwerbehindertenausweis ist nur in Verbindung mit einer dauerhaften vollen Erwerbsunfähigkeit nach dem SGB XII möglich. Da der Kläger aber - zu Recht - Leistungen nach dem SGB II erhält, kann dieser Mehrbedarf nicht gelten.
Weitere Informationen zu dem Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
Weitere Informationen zum Mehrbedarf bei Behinderungen: Sozialticker Informationsseiten
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