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Mittwoch, der 03. Dezember 2008 Tip  Ihre Pressemitteilung / News einreichen   English  English flag    French  French flag

 

Rechtsprechung

LSG Bayern L 7 AS 9/05 vom 17.03.2006 , zur Verfassungsgemässheit des SGBII

Über die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes entscheidet ausschließlich das Bundesverfassungsgericht, sei es im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde nach Art.92 GG oder im Rahmen einer Vorlage durch ein Gericht nach Art.100 GG. Im vorliegenden Fall kommt eine solche Vorlage nicht in Betracht, da diese eine zulässige Klage voraussetzt, also eine Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage oder eine Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne des § 54 SGG oder eine zulässige Feststellungsklage im Sinne des § 55 SGG; weiterhin wäre erforderlich, dass für die Entscheidung über diese Klage die Frage erheblich ist, ob das anzuwendende Gesetz verfassungsgemäß ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall aus den dargelegten Gründen nicht gegeben.

LSG Bayern L 7 AS 41/05 vom 17.03,.2006 , Aufforderung zur Kostensenkung der Kosten der Unterkunft stellt keinen Verwaltungsakt dar

Die Ankündigung der Beklagten ist mit einer Anhörung nach § 24 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) vergleichbar, die von einem Leistungsträger der Aufhebung eines Verwaltungsaktes vorauszugehen hat und nach allgemeiner Meinung selbst keinen Verwaltungsakt darstellt. Die Ankündigung, die Unterkunftskosten ab dem 01.11.2005 nicht mehr in unangemessenen Umfang zu übernehmen, diente damit der Wahrung des rechtlichen Gehörs, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, sich rechtzeitig auf die ab diesem Zeitpunkt gegebene Sachlage einzustellen, obwohl eine derartige Ankündigung in § 22 Abs. 1 SGB II nicht vorgeschrieben ist. Die Feststellung, die Unterkunftskosten für die vom Kläger angemietete Wohnung seien unangemessen hoch, was nach Aktenlage auch der Fall ist und vom Kläger auch nicht ausdrücklich bestritten wird, ist damit nur ein Hinweis auf die Rechtslage und keine Regelung im Sinne der Legaldefinition des Verwaltungsaktes durch § 31 SGB X (so auch LSG NRW, Beschluss vom 04.10.2005 - L 19 B 88/05 AS ER).

LSG Bayern L 7 AS 70/05 vom 17.02.2006, zur Frage der Übernahme von Schuldzinsen bei einem gestundetem Darlehensvertrag gemäss §22 Abs. 1 SGBII

Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet, weil dem Kläger kein Anspruch auf die gestundeten Zinsbeträge nach dem SGB II zusteht; denn gemäß § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung nur in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Zwar zählen bei selbstgenutzten Eigenheimen oder Eigentumswohnungen zu den Aufwendungen, die von der Beklagten zu übernehmen sind, auch die Schuldzinsen, die für eine Immobilie zu zahlen sind. Zu Recht hat aber die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum nur die tatsächlich vom Kläger gezahlten Schuldzinsen in voller Höhe übernommen und der Bedarfsberechnung zugrunde gelegt. Zutreffend hat bereits das SG darauf hingewiesen, dass die Auffassung des Klägers, auch gestundete Schuldzinsen seien zu bezahlen, bereits dem Gesetzeswortlaut widerspricht. Eine tatsächliche Aufwendung kann nur das sein, was auch tatsächlich gezahlt werden muss und tatsächlich gezahlt wird. Dass sich bei wirtschaftlicher Betrachtung für den Kläger in Zukunft ein Negativsaldo ergibt, ändert daran nichts; denn das SGB II stellt auf eine zur Zeit bestehende Notlage ab, nicht auf die in der Zukunft möglicherweise bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse.

SG Düsseldorf S 35 AS 190/06 vom 23.08.2006 , zur Unterstellung einer eheähnl. Gemeinschaft durch die Arge, wenn Betroffener nach eigenen Angaben homosexuell ist

Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich entschieden, dass sich aus dem SGB II keine Auskunftspflichten über die persönlichen Verhältnisse von Nichtmitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft ergeben. (vgl. Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 02.09.2004, Az.: 1 BvR 1962/04).

SG Berlin S 103 AS 3267/06 ER vom 18.06.2006 , zur Tatsache, dass die Behörde aber ihrer Beratungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist

Zugleich oblag ihm die Pflicht, die Antragstellerin sofort auf die Rechtsfolgen eines Umzugs vor Entscheidung über ihren Antrag hinzuweisen. Eine solche Spontanberatungspflicht ergibt sich aus § 14 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Hiernach hat jeder Anspruch auf Beratung über seine Rechte durch die zuständigen Leistungsträger. Diese Beratungspflicht kann auch ohne ein konkretes Beratungsbegehren bestehen, wenn dem Leistungsträger ein Beratungsbedarfs insbesondere hinsichtlich einer Gestaltungsmöglichkeit durch den Leistungsempfänger aufgrund eines konkreten Anlasses erkennbar ist (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BSG, Urteil vom 17. März 1986 – Az.: 7 Rar 81/84 = BSGE 60, 79, 85 m.w.N.).

Weitere Informationen zu den Urteilen unter: Sozialgerichtsbarkeit

Startseite - Veroeffentlicht von: Einstein   am: 4. September 2006 um 15:04 Uhr - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

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