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Recht im Klartext

LSG Berlin- Br. L 14 AS 668/06 vom 12.12.2006 - Verletztenrente ist nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen. In der genannten Vorschrift ist bestimmt, dass Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Diese Voraussetzung erfüllt die Verletztenrente zu dem Teil, der zwei Dritteln der Mindestrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entspricht.

LSG Berlin- Br. L 19 B 616/06 AS ER vom 01.12.2006 , zur Übernahme der Kosten für die Auszugsrenovierung und zum Ersatz der Schäden aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.

Die angemessenen Unterkunftskosten im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfassen nicht nur die laufenden Kosten, sondern auch einmalige Aufwendungen, die mit Bezug, Unterhaltung und Wechsel der Wohnung zusammenhängen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11. September 2006 - L 9 AS 409/06 ER -; Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rz. 18).

LSG Berlin- Br.L 19 B 687/06 AS ER vom 22.01.2007 , Ausbildungsgebühren sind nicht absetzbar vom Bafög, dieses stellt auch keine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 SGBII dar.

Gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a SGB II sind Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären, nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Bei der Ausbildungsförderung handelt es sich um eine Einnahme in Geld und damit um Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Sie zählt nicht zu den dort genannten Ausnahmen. Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung dient sie auch nicht einem “anderen Zweck” im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a SGB II. Zweckbestimmte Leistungen sind danach solche, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen, d.h. einem anderen Zweck als Unterhalt und Berufseingliederung (§ 1 Abs. 2 SGB II). Es ist insoweit nicht erforderlich, dass die Zweckbestimmung ausdrücklich genannt wird. Ausreichend ist eine erkennbare Zweckbestimmung, die sich aus den gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistung oder aus anderen eindeutigen Anhaltspunkten wie den Gesetzesmaterialien ergeben kann.

So sind Kosten für den Besuch allgemein bildender Schulen nach der Rechtsprechung des BFH keine vorab entstandenen Werbungskosten (vgl. Urteil vom 22. Juni 2006 - VI R 5/04 -), da der erforderliche Veranlassungszusammenhang nur angenommen werden kann, wenn die Ausbildung konkret und berufsbezogen auf eine Berufstätigkeit vorbereitet, was bei dem Besuch einer allgemein bildenden Schule beispielsweise einer Fachoberschule typischerweise nicht der Fall ist. Dagegen können vorab entstandene Werbungskosten bei einem im Anschluss an das Abitur durchgeführten Hochschulstudium anzuerkennen sein, wenn der erforderliche Veranlassungszusammenhang besteht (vgl. FGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - VI R 26/05 - NJW 2006, Seite 3375).

SG Leipzig S 19 AS 392/06 vom 19.02.2007 , zur rechtswidrigen Eingliederungsvereinbarung sowie zur gerichtlichen Überprüfung.

1.dem Kläger am 19. Januar 2006 das Erscheinen mit einem Beistand verweigert wurde.
2. vor der Eingliederungsvereinbarung keine gemeinsame Beratung und Planung der individuellen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit für den Kläger erfolgte .
3. er Kläger verpflichtet war, a. “persönlich an jedem Werktag an seinem/ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt für den zuständigen Träger erreichbar zu sein, b. sich nur nach Absprache und mit Zustimmung des pAp außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches aufzuhalten.

Die Auffassung der Beklagten, (im Ergebnis jeglicher!) Rechtsschutz gegen eine Eingliederungsvereinbarung sei ausgeschlossen, ist bereits mit dem Sozialgerichtsgesetz nicht andeutungsweise vereinbar. Die Rechtsnatur der streitgegenständlichen Eingliederungsvereinbarung ist dabei unerheblich. Denn selbst, wenn sie der Auffassung der Beklagten ent-sprechend ein öffentlich-rechtlicher Vertrag sein sollte, kann die Frage nach dessen Nichtigkeit mit der Feststellungsklage geklärt werden.

LSG Hessen L 6 AL 24/05 vom 08.05.2007 - Zwang zum Passivrauchen ist ein Kündigungsgrund - Arbeitsagentur darf in diesen Fällen keine Sperrzeiten verhängen.

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

Startseite - Veroeffentlicht von: Lusjena   am: Dienstag, 8. Mai 2007 - Haftungsausschluss        Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen
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