Qualifizierungszuschuss, Eingliederungszuschuss, Ausbildungsbonus - § 421 SGB III
Qualifizierungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer nach § 421 o SGB III
Arbeitgeber können nach geltendem Recht zur Eingliederung von jüngeren Arbeitnehmern, die bei Aufnahme der Beschäftigung das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Zuschüsse erhalten, wenn diese
- 1. vor Aufnahme der Beschäftigung mindestens sechs Monate arbeitslos waren,
- 2. nicht über einen Berufsabschluss verfügen und
- 3. im Rahmen des Arbeitsverhältnisses qualifiziert werden.
Bei der Feststellung der sechsmonatigen Arbeitslosigkeit vor Aufnahme der Beschäftigung bleiben künftig innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren folgende Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit unberücksichtigt:
- Zeiten einer Maßnahme nach § 46, Zeiten einer Krankheit oder eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz,
- Zeiten der Betreuung und Erziehung aufsichtsbedürftiger Kinder oder der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger,
- Zeiten, in denen eine Beschäftigung rechtlich nicht möglich war, und kurze Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit ohne Nachweis.
Ferner sind künftig während der Förderdauer notwendige Maßnahmen zur sozialpädagogischen Begleitung im Sinne des § 243 Abs. 1 förderungsfähig.
Eingliederungszuschuss für Ältere (§ 421 f SGB III)
Der Eingliederungszuschuss für Ältere (§ 421f) ist derzeit bis zum 31. Dezember 2009 befristet. Durch die Änderung wird die Erprobungsfrist für dieses Instrument um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2010 verlängert; die Befristungsregelung wird damit an die anderer befristeter Instrumente angeglichen.
Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer (§ 421 j SGB III)
Die Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer (§ 421j) ist derzeit bis zum 31. Dezember 2009 befristet. Durch die Änderung wird die Erprobungsfrist für dieses Instrument um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2010 verlängert; die Befristungsregelung wird damit an die anderer befristeter Instrumente angeglichen.
Qualifizierungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer (§ 421 o SGB III)
Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16d Satz 2 des Zweiten Buches können für erwerbsfähige hilfebedürftige junge Menschen, die besonderer Unterstützung bedürfen, ein niedrigschwelliges Sprungbrett in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sein. Daher wird auch die Zeit der Teilnahme an einer solchen Arbeitsgelegenheit als ein Tatbestand anerkannt, der die Arbeitslosigkeit zwar unterbricht, jedoch bei der Feststellung der sechsmonatigen Arbeitslosigkeit als unschädlich zu werten ist. Durch Änderung des § 421o SGB III wird eine spätere Förderung durch den Qualifizierungszuschuss bzw. den Eingliederungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer (§§ 421o und 421p) erleichtert.
Durch die Ergänzung der Vorschrift um den Unterbrechungstatbestand der Pflegebedürftigkeit wird klargestellt, dass auch Personen zu dem begünstigten Personenkreis gehören, die wegen einer nicht unerheblichen krankheits- oder behinderungsbedingten Pflegebedürftigkeit dem Arbeitsmarkt zeitweise nicht zur Verfügung gestanden haben.
Ausbildungsbonus für Altenpflegeausbildung (§ 421 r SGB III)
Die Altenpflegeausbildung wird auch in die befristete Förderung mit dem Ausbildungsbonus einbezogen. Damit sollen Altbewerbern zusätzliche Ausbildungsmöglichkeiten auch im Bereich der Altenpflegeausbildung erschlossen werden. Die Bescheinigung der Zusätzlichkeit des Ausbildungsplatzes erfolgt durch die nach dem Landesrecht zuständige Stelle, da es im Bereich der Altenpflege keine Kammern gibt.
Quelle: BA
Startseite - Veröffentlicht von: Steinbock am: 9. Januar 2009 um 12:30 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
Druckversion:
|
Bookmark Buttons:
Kommentar oder Frage? Hier veröffentlichen!Weitere Beiträge zu diesem Themengebiet:
- Kommunal-Kombi schafft noch mehr Wirrwarr
- BA: Mit dem Ausbildungsbonus älteren Jugendlichen eine Ausbildung ermöglichen
- 1 Schritt vor und 2 zurück - Kriterien für Ausbildungsbonus geändert






