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Prozesskostenhilfe- Ratenzahlungen

Anspruch auf Gewährung von PKH ohne Ratenzahlung für Empfänger von Leistungen nach SGB-II, die in der Sache Sozialhilfe darstellen.

Der ausschließliche Bezug der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 20 SGB-II, der Leistung für Mehrbedarf beim Lebensunterhalts gem. § 21 Abs. 3 SGB-II und der Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB-II führt zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung.

Quelle: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.08.2006, Az. 20 WF 106/06

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