Privater Entsorger darf vorerst Altpapiersammlungen durchführen
Ein privater Entsorger darf bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Altpapierabfälle aus privaten Haushaltungen sammeln und zu diesem Zweck auch Altpapiertonnen zur Verfügung stellen. Dies entschied kürzlich das Verwaltungsgericht Koblenz.
Die Antragstellerin, ein privates Entsorgungsunternehmen, bereitete die Durchführung gewerblicher Altpapiersammlungen bei privaten Haushalten im Rhein-Hunsrück-Kreis vor. Hierzu stellte sie den Haushalten kostenlos Altpapiertonnen zur Verfügung.
Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hielt dieses Vorgehen für rechtswidrig und untersagte der Antragstellerin unter Zwangsgeldandrohung, Altpapier zu sammeln, privaten Haushalten Papiertonnen zur Verfügung zu stellen und Werbung oder Informationen über gewerbliche Altpapiersammlungen zu verteilen. Zur Begründung führte er aus, vor dem Hintergrund stark gestiegener Altpapierpreise drohten ihm hohe Einnahmeausfälle, die die Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Altpapierentsorgung gefährdeten. Da die Untersagungsverfügung für sofort vollziehbar erklärt worden war, rief die Antragstellerin das Verwaltungsgericht Koblenz um Eilrechtsschutz an.
Der Antrag hatte Erfolg. Es spreche schon viel dafür, so die Richter, dass nicht der Landkreis beziehungsweise dessen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, sondern die Struktur- und Genehmigungsdirektion als obere Abfallbehörde für solche Untersagungsverfügungen zuständig sei. Davon abgesehen gebe es auch keine gesetzliche Grundlage für eine Untersagung. Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz lasse gewerbliche Sammlungen grundsätzlich zu. Damit sei privaten Entsorgern schon von Gesetzes wegen die Möglichkeit eröffnet, dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger lukrative Teile des zu verwertenden Abfalls zu entziehen. Überwiegende öffentliche Interessen stünden einer gewerblichen Altpapiersammlung nicht entgegen. Insbesondere die von der Antragstellerin angeführten Einnahmeausfälle seien abfallrechtlich unbeachtlich. Da der Entsorgungsträger kostendeckend zu kalkulierende Gebühren zu erheben habe, wirkten sich Einnahmeausfälle zwar auf deren Höhe aus, stellten aber die Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung nicht grundsätzlich in Frage.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 23. April 2008, 7 L 238/08.KO
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