Privatentnahmen aus dem Betriebsvermoegen
LSG NRW L 19 B 128/07 AS ER vom 01.02.2008
1. Nach § 15 Abs. 1 S. 1 SGB IV, auf den § 2 a Abs. 1 S. 1 Alg II-V verweist, ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Gewinn ist gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.
2. Allerdings ist im Sozialversicherungsrecht anerkannt, dass Privatentnahmen aus dem Betriebsvermögen keine Einnahmen zum Lebensunterhalt sind (vgl. BSG SozR 2200 § 180 Nr. 19; SozR 2100 § 15 Nr. 5; LSG NW, Die Beiträge, 86, 171). Sie können daher im Rahmen der Einkommensermittlung nach § 15 SGB IV keine Berücksichtigung finden, soweit sie lediglich den Verzehr des Betriebsvermögens darstellen oder den Verbrauch von Darlehen bedeuten, die für betriebliche Zwecke aufgenommen worden sind (BSG SozR 2100 § 15 Nr. 5 S. 4). Dagegen bleiben sie aber berücksichtigungsfähig, soweit die Entnahmen aus den laufenden Jahreseinnahmen erfolgen.
3. Die Gegenmeinung, die Privatentnahmen generell außer Ansatz lassen will (LSG Berlin-Brandenburg, info also, 2007, 187 mit zustimmender Anmerkung von Berlit bezogen auf das einstweilige Rechtsschutzverfahren; Klattenhoff in Hauck/Noftz, SGB IV, § 15 Rn. 13) berücksichtigt nicht, dass es für die Gewinnermittlung des laufenden Jahres keinen Unterschied machen kann, ob die Einnahmen bis zum Jahresende beim Betriebsvermögen verbleiben und sodann im Rahmen der Steuerfestsetzung als Gewinn berücksichtigt werden oder zuvor entnommen und über § 4 Abs. 1 EStG dem Gewinn zugerechnet werden müssen. Nur wenn in zurückliegenden Jahren entsprechender Gewinn beim Betrieb verblieben ist und dessen Vermögen bildet, ist die Privatentnahme lediglich Vermögensverzehr und nicht dem Gewinn zuzurechnen (vgl. BSG SozR 2200, § 180 Nr. 19 S. 61).
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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