Presserelevante Entscheidungen: Verfahrensrecht
Das Landessozialgericht von Nordrhein-Westfalen veröffentlichte die Arbeitsergebnisse für das Jahr 2007. Dies sind die Entscheidungen für den Bereich - Verfahrensrecht:
- 9. Senat, Urteil vom 13.09.2007, Az.: L 9 SO 24/06 (noch nicht rechtskräftig)
Die Berufung kann vor dem Landessozialgericht nicht per E-Mail eingelegt werden. - 17. Senat, Beschluss vom 05. März 2007, Az.: L 17 B 26/06 U (rechtskräftig)
Dass eine Behörde mit einer großen Anzahl anhängiger Widerspruchsverfahren belastet ist, stellt allein noch keinen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung eines Widerspruchs dar. - 17. Senat, Urteil vom 04.07.2007, Az.: L 17 U 17/06 (rechtskräftig)
Der Unfallversicherungsträger ist befugt, den Rentenzahlbetrag durch Abschmelzungsbescheid bereits einzufrieren, bevor sich die Verhältnisse zu Lasten des Leistungsberechtigten geändert haben. Die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes) gewährleistet allein den bisherigen Rentenzahlbetrag, nicht jedoch den Erhalt des Lebensstandards, den die Dynamisierung sichern soll. - 17. Senat, Urteil vom 20.06.2007, Az.: L 17 U 125/04 (noch nicht rechtskräftig)
Der Unfallversicherungsträger nutzt Sozialdaten, wenn er eine Leistungsakte an einen Beratungsarzt weiterleitet, der bei ihr angestellt ist; es handelt sich um keine Datenübermittlung an eine dritte Person außerhalb der verantwortlichen Stelle. Der Betroffene muss die Einwilligung in eine Datenverarbeitung und den Widerruf dieser Einwilligung höchstpersönlich erklären; eine Vertretung durch Bevollmächtigte ist unzulässig. - 17. Senat, Urteil vom 15.08.2007, Az.: L 17 U 126/06 (noch nicht rechtskräftig)
Hat das Sozialgericht bei seiner Entscheidung einen Anspruch übergangen, kann er dennoch Gegenstand des Berufungsverfahrens werden, wenn alle Beteiligten zustimmen. - 17. Senat, Beschluss vom 30.07.2007, Az.: L 17 B 15/07 U (rechtskräftig)
Mit der Untätigkeitsklage kann die Vornahme schlicht-hoheitlicher (Amts-)Handlungen oder Realakte (Hier: Durchführung arbeitstechnischer Ermittlungsmaßnahmen am Arbeitsplatz) nicht durchgesetzt werden. Behördliche Verfahrenshandlungen oder Ermittlungsmängel können vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht isoliert angefochten werden. - 9. Senat, Beschluss vom 05.09.2007, Az.: L 9 B 35/07 SO (rechtskräftig)
Auch im sozialgerichtlichen Verfahren kann Prozesskostenhilfe für einen auswärtigen Anwalt nur zu Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts bewilligt werden.
Alle Entscheidungen im Volltext unter www.sozialgerichtsbarkeit.de
Quelle: Jahrespressebericht 2007 Sozialgerichtsbarkeit Nordrhein-Westfalen
Startseite - Veroeffentlicht von: Einstein am: 11. April 2008 um 11:01 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
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