Presserelevante Entscheidungen: Gesetzliche Unfallversicherung
Das Landessozialgericht von Nordrhein-Westfalen veröffentlichte die Arbeitsergebnisse für das Jahr 2007. Dies sind die Entscheidungen für den Bereich - Gesetzliche Unfallversicherung:
- 15. Senat, Urteil vom 16.01.2007, Az.: L 15 U 151/06 (rechtskräftig)
Hilft ein Pferdehalter im Rahmen der üblichen Hilfsbereitschaft unter Pferdesportfreunden das Pferd eines anderen in einen Transportwagen zu verladen, so wird er dabei nicht wie ein Beschäftigter tätig und ist deshalb nicht unfallversichert. - 17. Senat, Urteil vom 21.02.2007, Az.: L 17 U 46/06 (anhängig BSG, B 2 U 11/07 R)
Der Unfallversicherungsträger ist nicht befugt, den Anspruch aus der gesetzlich fingierten selbstschuldnerischen Bürgschaft für Beitragsrückstände von Nachunternehmern durch Verwaltungsakt geltend zu machen. - 17. Senat, Urteil vom 07.02.2007, Az.: L 17 U 132/05 (noch nicht rechtskräftig)
Verneint der Unfallversicherungsträger eine bestimmte Listen-Berufskrankheit, so lehnt er damit nicht gleichzeitig andere Listen-Berufskrankheiten ab, die bei dem Krankheitsbild des Versicherten möglicherweise ebenfalls in Betracht kommen. - 17. Senat, Urteil vom 28.03.2007, Az.: L 17 U 247/05 (noch nicht rechtskräftig)
Die Diagnose einer Gehirnerschütterung (commotio cerebri) darf nach herrschender unfallmedizinischer Lehrmeinung nur gestellt werden, wenn eine anfängliche Bewusstseinsstörung bzw. eine mehr oder weniger ausgeprägte vorausgehende Erinnerungslücke vorliegt. - 17. Senat, Urteil vom 16.05.2007, Az.: L 17 U 127/06 (noch nicht rechtskräftig)
Eine posttraumatische Belastungsstörung beruht auf einem Ereignis, das „nahezu bei jedem tiefgreifende Verzweiflung auslösen“ würde. Vergleichsmaßstab sind deshalb psychisch robuste Menschen mit überdurchschnittlich starkem Nervenkostüm. Psychische Unfallfolgen sind nach einem Unfall am stärksten ausgeprägt und bilden sich danach in aller Regel innerhalb von zwei Jahren zurück (abnehmende Krankheitsentwicklung im Sinne eines „decrescendo der Beschwerden“). - 17. Senat, Urteil vom 07.03.2007, Az.: L 17 U 78/06 (noch nicht rechtskräftig)
Übergangsleistungen kommen nur in Betracht, wenn das Schadensrisiko des Versicherten nicht unerheblich über jenes hinausgeht, das zur Aufnahme der Erkrankung in die Berufskrankheitenliste geführt hat; die bloße Möglichkeit berufsbedingt zu erkranken, genügt nicht. - 17. Senat, Urteil vom 19. September 2007, Az.: L 17 U 106/07 (noch nicht rechtskräftig)
Verunglückt ein Heimarbeiter in seiner Wohnung auf dem Weg in sein kombiniertes Wohn-/Arbeitszimmer, so erleidet er dabei keinen Wegeunfall. Bevor er die betriebliche Tätigkeit innerhalb seiner Wohnung aufnimmt, kann er grundsätzlich auch nicht auf einem versicherten Betriebsweg verunglückten. Hat der Versicherte seine betriebliche Tätigkeit innerhalb seiner Wohnung aufgenommen und geht er zwischenzeitlich ins Badezimmer um zu duschen, so steht er weder auf dem Hin- noch auf dem Rückweg unter Versicherungsschutz. Der Duschvorgang ist grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzurechnen und unterbricht den Versicherungsschutz auch dann, wenn er nur wenige Minuten dauert. Nutzt ein Versicherter sein kombiniertes Wohn-/Ess-/Arbeitszimmer räumlich zu 75% und zeitlich zu etwa 70%, um dort zu wohnen und haben die Möbel wohnlichen Charakter, so kann eine „mobile“ Arbeitsecke, die sich mit wenig Aufwand zur Essecke umfunktionieren lässt, nicht als Betriebsteil klassifiziert werden.
Alle Entscheidungen im Volltext unter www.sozialgerichtsbarkeit.de
Quelle: Jahrespressebericht 2007 Sozialgerichtsbarkeit Nordrhein-Westfalen
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