Pflichten eines Arbeitgebers
Freizeitgewährung zur Stellensuche
Hat die Arbeitgeberin oder die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis gekündigt, muss die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin angemessene Freizeit zur Stellensuche und zum Besuch des Arbeitsamtes gewähren (§ 629 BGB / § 2 Abs.2 S. 2 SGB III). Was angemessen ist, ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls. Zwei bis drei Stunden an einem Arbeitstag sind in der Regel angemessen. Muss sich die Arbeitnehmerin außerhalb des Arbeitsortes bewerben, hat die Arbeitgeberin entsprechend mehr Freizeit zu gewähren. Der Anspruch der Arbeitnehmerin beschränkt sich auch nicht auf ein einmaliges Vorstellen.
Zeugniserteilung
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf Erteilung eines schriftlichen Zeugnisses.
Auskunftserteilung
Aufgrund ihrer Fürsorgepflicht ist die Arbeitgeberin verpflichtet, Dritten gegenüber wahrheitsgemäß Auskunft über die Arbeitnehmerin zu erteilen. Die Arbeitgeberin muss sich an die Wahrheit halten, wenn sie sich nicht schadensersatzpflichtig machen will.
Aushändigung der Arbeitspapiere
Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, der Arbeitnehmerin bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeitspapiere auszuhändigen.
Es handelt sich hierbei um:
- Lohnsteuerkarte (§ 39 b EstG)
- Entgeltbescheinigung zur Sozialversicherung
- Arbeitsbescheinigung (§ 312 SGB III)
- Bescheinigung über im Kalenderjahr gewährten und abgegoltenen Erholungsurlaub (§ 6 Abs. 2 BUrlG)
- Zeugnis (§ 630 BGB).
Die Arbeitgeberin darf die Arbeitspapiere in keinem Fall zurückbehalten, auch dann nicht, wenn sie selbst noch berechtigte Forderungen gegen die Arbeitnehmerin hat.
Kommt die Arbeitgeberin der Verpflichtung, die Papiere herauszugeben nicht nach, kann die Arbeitnehmerin eine einstweilige Verfügung auf Herausgabe der Arbeitspapiere beim Arbeitsgericht beantragen. Unter Umständen macht sich die Arbeitgeberin auch schadensersatzpflichtig.
Zurück zur Startseite - Veroeffentlicht von: Steinbock am: Donnerstag, 18. Oktober 2007 - Haftungsausschluss ![]() |
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