Pflicht zur Vorlage von Kontoauszügen befürwortet
SG Dresden S 34 AS 274/06 ER vom 01.03.2006
Die Pflicht zur Vorlage der Kontoauszüge ergibt sich aus der Mitwirkungspflicht gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 SGB I.
Die Grenzen der Mitwirkungspflicht gemäß § 65 SGB I sind nicht überschritten. Gemäß § 65 Abs. 1 SGB I bestehen die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 nicht, soweit
- 1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
- 2. ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
- 3. der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.
Die Vorlage der Kontoauszüge steht in einem angemessenen Verhältnis zum beantragten Arbeitslosengeld II (Nr. 1). Bei der Gewährung von Arbeitslosengeld II kann es sich um monatliche Leistungen in Höhe von mehreren hundert Euro handeln. Im Hinblick darauf ist der Nachweis über den Kontostand und Kontobewegungen in den letzten Monaten nicht unangemessen.
Es ist auch kein wichtiger Grund ersichtlich, warum der Antragstellerin die Beibringung der Unterlagen nicht zugemutet werden könne (Nr. 2). Weder das Sozialgeheimnis noch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sprechen gegen die Pflicht zur Vorlage der Kontoauszüge.
Da es sich bei den angeforderten Kontoauszügen um leistungserhebliche Tatsachen und Beweismittel im Sinne des § 60 Abs. 1 SGB I handelt, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Sozialverwaltung erforderlich sind (§ 67 a SGB X), steht der Schutz der Sozialdaten aus §§ 35 SGB I, 67ff. SGB X dem Verlangen nicht entgegen (siehe auch SG München, Urteil vom 09.09.2005, Az. S 50 AS 472/05 ER; SG Nürnberg, Beschluss vom 15.02.06, Az. S 20 AS 75/06 ER).
Auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht beeinträchtigt (SG München, Urteil vom 09.09.2005, Az. S 50 AS 472/05 ER; SG Nürnberg, Beschluss vom 15.02.06, Az. S 20 AS 75/06 ER; Schoch, LPK - SGB II und ständige Rechtsprechung zur Sozialhilfe). Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung wird durch § 60 SGB I eingeschränkt. Grundrechte gelten nicht schrankenlos. Sie sind entweder durch die Grundrechte selbst oder durch einfach gesetzliche Regelungen beschränkt. Garantiert wird nur der Wesensgehalt. Dieser ist hier aber nicht verletzt, da die Daten nur im Rahmen der Bearbeitung des Leistungsantrags erhoben werden, für den sie erheblich sind.
Weitere Informationen zu dem Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
Es sollte noch erwähnt werden, dass LSG NRW hat 4 Monate später im Juli das Heranziehen von Kontoauszügen nur bei begründeten Verdacht begründet.
Zurück zur Startseite - Veroeffentlicht von: Lusjena am: Mittwoch, 1. November 2006 - Haftungsausschluss ![]() |
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