Pflegereform - Wer kann sich für die Pflege freistellen lassen?
Wer einen nahen Angehörigen, beispielsweise einen Elternteil, seinen Ehegatten oder ein Kind zuhause pflegt, kann sich seit 1.7. 2008 in einer Akutsituation bis zu 10 Tage unentgeltlich von der Arbeit freistellen lassen, darauf weist die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz hin. Wer die Pflege ganz oder teilweise selbst übernehmen will, kann sich bis zu sechs Monate freistellen lassen. Allerdings erhalten die Angehörigen in dieser Zeit keine finanzielle Unterstützung - weder von ihrem Arbeitgeber noch von anderer Stelle. Die hierfür ursprünglich vorgesehene Zahlung von Pflegeunterstützungsgeld konnte politisch nicht umgesetzt werden.
Will man sich in einer Akutsituation für bis zu 10 Tage von der Arbeit freistellen lassen, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren, muss man dies seinem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen und ihn über die voraussichtliche Dauer informieren. Wenn der Arbeitgeber es verlangt, muss man eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen und die Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung vorlegen. Bis diese kurzzeitige Arbeitsfreistellung beendet ist, steht der pflegende Angehörige unter Kündigungsschutz und ist weiter in der Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung sozialversichert.
Wer sich bis zu sechs Monate ganz oder teilweise von der Arbeit frei-stellen lassen will, um einen nahen Angehörigen zu pflegen, kann dies nur, wenn der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Zudem muss die Pflegezeit dem Arbeitgeber mindestens 10 Tage im Voraus angekündigt werden. Gleichzeitig muss man schriftlich mitteilen, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Pflegezeit in Anspruch genommen wird und eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zum Nachweis der Pflegebedürftigkeit vorlegen. Auch in dieser Zeit steht der Arbeitnehmer unter Kündigungsschutz und bleibt weiterhin sozialversichert. Die Beiträge zur Rentenversicherung werden von der Pflegekasse gezahlt, soweit die Pflegezeit mindestens 14 Stunden in der Woche beträgt. Die Pflegekasse übernimmt auch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Der Krankenversicherungsschutz der Pflegeperson erfolgt nach Möglichkeit über die beitragsfreie Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkassen. Besteht eine solche Familienversicherung nicht oder ist eine solche nicht möglich, muss sich der pflegende Angehörige freiwillig in der Krankenversicherung weiterversichern und hierfür den Mindestbeitrag entrichten. Die Verbraucherzentrale weist ausdrücklich darauf hin, dass diese Beiträge nur auf Antrag von der Pflegeversicherung erstattet werden.
Quelle und weitere Details: Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz
Startseite - Veroeffentlicht von: Einstein am: 6. Oktober 2008 um 12:05 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
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