Das Sozialtickerportal
Home | Der Sozialticker e.V. | Impressum | Haftungsausschluss | Datenschutzerklärung | Nutzungsbedingungen | Kontakt

Sonntag, der 19. Mai 2013 Tip  Ihre Pressemitteilung / News einreichen   English  English flag    French  French flag

 

Pflegegeld - Pflegebedürftigkeit

Wer ist pflegebedürftig?

Die Leistungen zu einer häuslichen oder stationären Pflege werden nur auf Antrag gewährleistet. Begutachtet wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Dieser stellt nach einer so genannten Plausibilitätsprüfung die Pflegebedürftigkeit und den speziellen Grad (Pflegestufe) fest.

Pflegebedürftigkeit 

Der Begriff der Pflegebedürftigkeit ist im Sozialgesetzbuch genau definiert (§ 14 SGB XI). Demnach sind jene Menschen, die aufgrund körperlicher, geistiger oder seelischer Erkrankung oder Behinderung bei den gewöhnlichen und regelmäßigen Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Maße der Hilfe bedürfen. Dieser Zustand muss auf längere Dauer vorliegen.

Wie unterteilen sich die einzelnen Pflegestufen?

Es werden drei Pflegestufen unterschieden, die Einordnung erfolgt gemessen an dem Hilfebedarf zweier Bereiche:

  1. Hilfebedarf bei Verrichtungen in den Bereichen Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Hilfe bei Blasen- und Darmentleerung), Ernährung und Mobilität – die so genannte Grundpflege.
  2. Hilfebedarf in Bereichen der hauswirtschaftlichen Versorgung muss in allen Pflegestufen mehrfach in der Woche von Nöten sein.

Für die Zuteilung der Pflegestufe müssen beide Bereiche erfüllt sein. Erreicht man in einem Bereich mehr Minuten als nötig, so kann diese Zeit nicht in den anderen Bereich übernommen werden.

Erforderlicher Zeitaufwand der Pflegestufen 

Stufe I Stufe II Stufe III
Pflegeaufwand mind 90 Minuten/Tag mind. 180 Minuten / Tag mind. 300 Minuten / Tag
Grundpflege mind. 46 Minuten/Tag mind. 120 Minuten / Tag mind. 240 Minuten / Tag
Pflege 1 x täglich 3 x täglich ständig
Sachleistung im Wert von 384 Euro 921 Euro 1432 Euro
Geldleistung 205 Euro 410 Euro 665 Euro
Stationäre Pflege 1023 Euro 1279 Euro 1432 Euro

Quelle : SGB XI / Begutachtungsrichtlinien der Spitzenverbände der KrankenkassenDie Pflegeversicherung gibt der häuslichen Pflege den Vorrang, zieht sie also der stationären Versorgung vor. Die Pflegebedürftigen erhalten dazu Sachleistungen, Geldleistungen oder die Kombination aus beiden. Die Höhe richtet sich je nach Pflegestufe.

Geldleistungen

Sie werden gezahlt, wenn der Pflegebedürftige die erforderliche Versorgung eigenverantwortlich sicherstellt. Angehörige oder Freunde können für ihre Dienste (z.B. Hilfe bei der Grundpflege oder gemeinsamer Einkauf) nicht entlohnt werden. Das Pflegegeld steht alleine dem Pflegebedürftigen zu und Pflegegeld ist kein Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes § 10.

Wer sich für Pflegegeld entscheidet, muss in Stufe 1 und 2 jeweils halbjährlich und in Stufe 3 vierteljährlich einen so genannten Pflegeeinsatz abrufen. Dieser Pflegeeinsatz wird von allen niedergelassenen ambulanten Pflegediensten und Sozialstationen durchgeführt und ist für den Versicherten kostenlos. Sinn dieser “Überprüfung” ist die Frage, ob die häusliche Pflege noch ausreichend gesichert ist, ob Hilfsmittel benötigt werden und ob eine Wiederholungsbegutachtung durch den MDK erfolgen muss. Die Pflegedienste sind verpflichtet, jede Änderung der Kasse mitzuteilen.

Sachleistungen

Sie dienen dazu, die häusliche Pflege durch einen Pflegedienst oder eine Sozialstation sicherzustellen. Dieser Betrag ist verglichen zu der Geldleistung höher, da hier professionelle Pflegedienste zum Einsatz kommen, deren Tarif dieser professionellen Pflege gerecht werden soll. Das Geld wird direkt an die Pflegedienste gezahlt.

Kombinationsleistung

Geld- und Sachleistungen können auch kombiniert werden und sollen so bei der Gestaltung individueller Bedürfnisse behilflich sein.

Vollstationäre Versorgung

Hier rechnet die Pflegekasse mit dem jeweiligen Heim direkt ab. Diese Kosten werden nur bei einer kompletten Heimbetreuung bezahlt.

Bei einer Tagespflege werden die Leistungen des Pflegedienstes berechnet. Bei einer Verhinderung der Pflegeperson kann Antrag bei der Kasse gestellt werden. Dann kann auch eine andere Privatperson die Pflege übernehmen, das Pflegegeld läuft dabei weiter. Zusätzlich wird diese Kurzzeitpflege im Heim für maximal 28 Tage und maximal 1.432 Euro pro Kalenderjahr finanziell unterstützt.


Leistungen der Pflegekassen

Pflegestufe Pflege durch Angehörige/Freunde
Pauschal jeden Monat
Pflege durch Pflegedienst ambulant
Maximal im Monat
Vollstationäre Versorgung im Heim
Maximal im Monat
1 205 384 1023
2 410 921 1279
3 665 1432 1432

Quelle : SGB XI / Begutachtungsrichtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen

Wie wird der Hilfebedarf berechnet?

Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) stellt im Auftrag der Pflegekassen den Hilfebedarf in der Regel durch Hausbesuche fest. Hier entscheidet sich, welche Pflegestufe dem Pflegebedürftigen anschließend zuerkannt wird. Eine Begutachtung kann unterbleiben, wenn die Aktenlage eindeutig ist, z.B. wenn ein Pflegetagebuch geführt wird oder ein Pflegedienst die Pflegedokumentation vorlegt.

Die Pflegerichtlinien legen fest, welche Hilfen in welchem Umfang anerkannt und berechnet werden. Dabei wird innerhalb der Hilfe zwischen reiner Unterstützung (U), teilweiser Übernahme (TÜ), vollständiger Übernahme (VÜ), Beaufsichtigung (B) und Anleitung (A) unterschieden. Für diese Kategorien werden in den Gutachten die entsprechenden Abkürzungen verwandt (in Klammern).

Informationen zu den Pflegekassen

Etwa 65.000 Kinder werden derzeit in Deutschland in Pflegefamilien betreut. Für die Pflege dieser Kinder erhalten die Pflegeeltern Geld vom Jugendamt. Ein Teil dieses Geldes wird langzeitarbeitslosen Pflegeeltern jedoch bei der Berechnung des ALG II als Einkommen angerechnet. Dies führt für die betroffenen Pflegeeltern zu einer deutlichen Minderung ihres ALG-II-Anspruchs. Gegen diese Praxis der Arbeitsämter haben inzwischen zahlreiche arbeitslose Pflegefamilien Klage eingereicht.

Startseite - Veröffentlicht von: Sozialticker   am: Mittwoch, 20. Dezember 2006 - Haftungsausschluss Druckversion:   Druckversion anzeigen

Weitere Beiträge zu diesem Themengebiet:

Verbraucherinformationen

Dachdecker

 
Webseiteninfo: Der Sozialticker e.V. | Impressum | Haftungsausschluss | Datenschutzerklärung | Nutzungsbedingungen | Kontakt

Service: Nachrichten als RSS XML

Valid Valid Valid

Powered by wordpress | wp-theme:mw | © sozialticker e.V.