Pauschalwerte für Heizkosten sind rechtswidrig
SG Düsseldorf S 29 AS 156/06 ER vom 29.08.2006
Das Gericht weist jedoch darauf hin, dass die Antragstellerinnen nach derzeitiger Einschätzung einen Anspruch auf die Übernahme ihrer ungekürzten Heizkosten in Höhe von 75 Euro für den Gasabschlag an die Stadtwerke E aus § 22 Abs. 1 SGB II haben dürften. Die von der Antragsgegnerin praktizierte Kürzung auf von der Anzahl der Bewohner abhängige Pauschalwerte (hier: 46,50 Euro für zwei Personen) ist nach der derzeitigen Auffassung des Gerichts rechtswidrig.
Empfänger von Leistungen nach dem SGB II haben nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II Anspruch auf Übernahme ihrer Heizkosten in Höhe ihrer tatsächlichen Aufwendungen für die Beheizung ihrer Wohnung, soweit diese angemessen sind.
Grundsätzlich ergibt sich die Höhe der als angemessen anzusehenden Heizkosten aus den von den Energieversorgungsunternehmen festgesetzten Vorauszahlungen. Da die in einer konkreten Unterkunft notwendigen Heizkosten von einer Vielzahl von Faktoren abhängen – wie z. B. baulichem Zustand und Lage der Wohnung sowie Alter der Heizungsanlage – spricht nämlich eine Vermutung der Angemessenheit für die Höhe der festgesetzten Vorauszahlungen.
Aus diesem Grund sind die Vorauszahlungen als angemessen zu übernehmen, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten vorliegen.
Soweit ersichtlich allgemeine Meinung in der bisherigen sozialgerichtlichen Rechtsprechung, vgl. LSG NRW, Beschluss vom 28.09.2005 – L 19 B 68/05 AS ER -, Juris Rn. 3; Thür. LSG, Beschlüsse vom 07.07.2005 – L 7 AS 334/05 ER -, Juris Rn. 35, und vom 31.01.2006 – L 7 AS 770/05 ER -, Juris, Leitsatz Nr. 9; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 15.12.2005 – L 8 AS 427/05 ER -, Juris, und vom 31.03.2006 – L 7 AS 343/05 ER -, Hess. LSG, Beschluss vom 21.03.2006 – L 9 AS 124/06 ER -, Juris Rn. 32; Sozialgericht (SG) Aachen, Urteil vom 01.02.2006 – S 11 AS 99/05 -
Das stimmt auch im Wesentlichen mit der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Übernahme der angemessenen Heizkosten gemäß § 12 BSHG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 22 des BSHG (Regelsatzverordnung – RegelsatzVO) überein, vgl. z. B. OVG NRW, Urteil vom 13.09.1988 – 8 A 1239/86 -, FEVS 38, 151 ff.; Beschluss vom 06.02.1984 – 8 B 2780/83 -, FEVS 33, 379 f.
Weitere Informationen zu dem Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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