Pauschalierung von Heizkosten bei Hauseigentümern nicht zulässig
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Damit macht schon der Wortlaut des Gesetzes deutlich, dass Anknüpfungspunkt in erster Linie die tatsächlichen Aufwendungen des jeweiligen Hilfesuchenden sind und dass es Sache des Trägers der Leistungen ist, eine gegebenenfalls vorliegende Unangemessenheit festzustellen, den Hilfesuchenden darauf hinzuweisen und ihm eine angemessene Frist einzuräumen, die Unangemessenheit der Heizungskosten zu beseitigen. Demgegenüber widerspricht die Anwendung von an Durchschnittswerten orientierten Pauschalen bei der Übernahme von Kosten der Heizung der gesetzlichen Regelung. Tatsächlich hat auch das Bundesministerium für Gesundheit und Soziales von der in § 27 SGB II eingeräumten Ermächtigung, eine Verordnung zur Pauschalierung der Kosten für Unterkunft und Heizung zu erlassen, keinen Gebrauch gemacht. Damit ist es der Rechtsprechung überlassen, unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen und persönlichen Verhältnisse den Begriff der Angemessenheit als unbestimmten Rechtsbegriff bei der Anwendung auf den Einzelfall gerichtlich voll zu überprüfen.
Ausgehend von diesen Erwägungen entspricht es auch mittlerweile gesicherter Rechtsprechung, dass eine Pauschalierung oder pauschalierte Deckelung der Heizkosten ohne konkreten Nachweis einer verschwenderischen Nutzung von Heizenergie nicht zulässig ist, sondern quadratmeterbezogene Richtlinien nur Anhaltspunkte für eine Angemessenheit der Heizkosten bilden können, die aber immer den Besonderheiten des Einzelfalls anzupassen sind.
Die Höhe der laufenden monatlichen Kosten für die Heizung – d. h. für die Erwärmung der Wohnung – ergibt sich dabei regelmäßig zunächst aus den Vorauszahlungsfestsetzungen für die Wärmeenergie, die entweder mit dem Vermieter im Mietvertrag oder im Lieferungsvertrag mit dem örtlichen Energieversorgungsträger vereinbart worden sind. Für diese monatlich bestimmten Vorauszahlungsfestsetzungen spricht zunächst eine Vermutung der Angemessenheit, da erfahrungsgemäß die Vermieter und Energieversorgungsträger Wert auf eine realistische Abschlagszahlung legen.
Dies gilt jedenfalls solange, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten vorliegen. Es liegt auch auf der Hand, dass nicht ohne Weiteres Durchschnittswerte gebildet werden können. Denn tatsächlich bestimmt sich die Höhe der Heizkosten einer Wohnung sowohl nach gebäude– als auch personenbezogenen Faktoren: Lage und Bauzustand der betreffenden Wohnung ist von Bedeutung ebenso wie die Höhe der Räume und die Wärmeisolierung der Wohnung und des Hauses, der Türen und Fenster und des Daches. Ebenso wirkt sich die technische Qualität der jeweiligen Heizungsanlage und ihr Wartungszustand aus. Hinzu kommen meteorologische Einflüsse (lange oder kurze, kalte oder milde Winter) als auch Erfordernisse des jeweiligen Personenkreises, der die Wohnung bewohnt (z. B. ältere Personen, Kleinkinder, Behinderte). Schließlich ist zu bedenken, dass das Verbrauchsverhalten erwerbstätiger Personen nicht ohne Weiteres für die Betrachtung des hier in Frage stehenden Problemkreises herangezogen werden kann, da sich nichterwerbstätige Hilfeempfänger naturgemäß in der Regel länger im Laufe eines Tages in der eigenen Wohnung aufhalten.
Hinsichtlich der Frage, ob bei der Feststellung der Angemessenheit von Kosten der Unterkunft auch gegenüber Hauseigentümern auf die Kosten einer Mietwohnung im Vergleich abzustellen ist, mag man verschiedener Ansicht sein. Jedenfalls kann im vorliegenden Einzelfall nicht über den Umweg einer Deckelung der Heizungskosten – gleichsam durch die Hintertür – eine ständige Unterdeckung des Bedarfs an Heizungskosten herbeigeführt werden mit der Folge, dass es sonst zu erheblichen Schulden beim örtlichen Energieversorgungsträger kommen würde. Dies gilt jedenfalls dann, wenn für ein unwirtschaftliches Heizungsverhalten keine Anhaltspunkte gegeben sind und der betreffende Hilfesuchende während des Wohnens in der betreffenden Unterkunft wie hier bei einem Eigenheim keine Möglichkeit hat, eine Senkung der Heizkosten ohne Weiteres herbeizuführen.
LSG NSB L 13 AS 125/07 ER vom 20.11.2007
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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