Pauschalierung der Heizkosten rechtswidrig
Die Höhe der laufenden Kosten für die Heizung ergibt sich entweder aus dem Mietvertrag oder aus den Vorauszahlungsfestsetzungen der Energieversorgungsunternehmen, für die eine Vermutung der Angemessenheit spricht, sofern nicht durchgreifende Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten gegeben sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Pauschalierung in der Regel nicht die Berechnung der angemessenen Heizkosten zu ersetzen vermag.
LSG NRW L 1 B 49/06 AS vom 21.05.2007 rechtskräftig
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