<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><!-- generator="wordpress/2.3.3" -->
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	>
<channel>
	<title>Kommentare zu: Pauschale K&#252;rzung der Beihilfe durch Kostend&#228;mpfungspauschale</title>
	<link>http://www.sozialticker.com/pauschale-kuerzung-der-beihilfe-durch-kostendaempfungspauschale_20080324.html</link>
	<description>Der Sozialticker kommentiert aktuelle soziale Themen und bietet Hilfe bei Fragen: News, Informationen, Vorlagen fuer Widersprueche/Antraege, Hartz IV, ALG II</description>
	<pubDate>Thu, 16 Oct 2008 01:13:39 +0000</pubDate>
	<generator>http://wordpress.org/?v=2.3.3</generator>
		<item>
		<title>Von: edamer</title>
		<link>http://www.sozialticker.com/pauschale-kuerzung-der-beihilfe-durch-kostendaempfungspauschale_20080324.html#comment-740</link>
		<dc:creator>edamer</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Jun 2008 16:19:48 +0000</pubDate>
		<guid>http://www.sozialticker.com/pauschale-kuerzung-der-beihilfe-durch-kostendaempfungspauschale_20080324.html#comment-740</guid>
		<description>Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteilen vom 10. September 2007 entschieden, dass die sog. Kostend&#228;mpfungspauschale nach § 12a der nordrhein-westf&#228;lischen Beihilfenverordnung seit dem Jahr 2003 verfassungswidrig ist. Durch diese Pauschale werden Zusch&#252;sse des Landes zu krankheitsbedingten Aufwendungen seiner Beamten und Richter um einen j&#228;hrlichen Betrag gek&#252;rzt. Die K&#252;rzung f&#252;r 1999 hatte der 1. Senat in fr&#252;heren Entscheidungen unbeanstandet gelassen und damit die Zustimmung des Bundesverwaltungsgerichts gefunden. F&#252;r die Zeit ab 2003 h&#228;lt er hieran nicht fest und best&#228;tigt insoweit das Ergebnis des 6. Senats des Gerichts (Pressemitteilung vom 19. Juli 2007).

Nach Ansicht des 1. Senats verletzt das Land durch Abzug der Kostend&#228;mpfungspauschale den Kern der verfassungsrechtlich geschuldeten F&#252;rsorge. Beihilfe erg&#228;nzt die Alimentation, um Beamte und Richter in Krankheitsf&#228;llen wirtschaftlich abzusichern. Bewegt sich die Alimentation am untersten Rand des verfassungsrechtlich Akzeptablen, so f&#252;hrt jede Minderung von Beihilfeleistungen zu einer f&#252;rsorgewidrigen Unteralimentation. Die Beihilfeberechtigten sind dadurch gezwungen, zus&#228;tzliche eigene Anteile ihrer Besoldung zur Finanzierung von Krankheitskosten einzusetzen. Ein solcher kritischer Zustand ist 2003 erreicht worden. In jenem Jahr ist die Besoldung der Beamten/Richter von der allgemeinen Einkommensentwicklung greifbar abgekoppelt worden. Ausl&#246;ser war die Verringerung des sog. Weihnachtsgeldes auf bis zu 50 Prozent. Sie hat eine Abkoppelung bewirkt, die in den Folgejahren durch Streichung des Urlaubsgeldes und weitere Absenkung des Weihnachtsgeldes noch deutlich versch&#228;rft worden ist. Dadurch hat das Land seinen Beamten und Richtern gezielt ein Sonderopfer zur Einsparung von Personalkosten auferlegt, w&#228;hrend die Besch&#228;ftigten im Tarifbereich des &#246;ffentlichen Dienstes verschont geblieben sind.

Die Absenkung der Besoldung auf das erreichte Niveau l&#228;sst weitere Belastungen nicht zu. F&#252;r den einzelnen Beihilfeberechtigten w&#252;rde dadurch unabh&#228;ngig von seiner Besoldungsgruppe oder der H&#246;he der Belastung im Einzelfall eine verfassungswidrige Lage geschaffen. Dem Land ist es daher generell verwehrt, die Pauschale f&#252;r die streitigen Jahre 2003 bis 2006 zu fordern.

Die Urteile sind nicht rechtskr&#228;ftig. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen k&#246;nnen die unterlegenen Beteiligten beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einlegen.
Aktenzeichen: 1 A 4955/05, 1 A 1180/06, 1 A 3529/06 und 1 A 1063/07</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteilen vom 10. September 2007 entschieden, dass die sog. Kostend&#228;mpfungspauschale nach § 12a der nordrhein-westf&#228;lischen Beihilfenverordnung seit dem Jahr 2003 verfassungswidrig ist. Durch diese Pauschale werden Zusch&#252;sse des Landes zu krankheitsbedingten Aufwendungen seiner Beamten und Richter um einen j&#228;hrlichen Betrag gek&#252;rzt. Die K&#252;rzung f&#252;r 1999 hatte der 1. Senat in fr&#252;heren Entscheidungen unbeanstandet gelassen und damit die Zustimmung des Bundesverwaltungsgerichts gefunden. F&#252;r die Zeit ab 2003 h&#228;lt er hieran nicht fest und best&#228;tigt insoweit das Ergebnis des 6. Senats des Gerichts (Pressemitteilung vom 19. Juli 2007).</p>
<p>Nach Ansicht des 1. Senats verletzt das Land durch Abzug der Kostend&#228;mpfungspauschale den Kern der verfassungsrechtlich geschuldeten F&#252;rsorge. Beihilfe erg&#228;nzt die Alimentation, um Beamte und Richter in Krankheitsf&#228;llen wirtschaftlich abzusichern. Bewegt sich die Alimentation am untersten Rand des verfassungsrechtlich Akzeptablen, so f&#252;hrt jede Minderung von Beihilfeleistungen zu einer f&#252;rsorgewidrigen Unteralimentation. Die Beihilfeberechtigten sind dadurch gezwungen, zus&#228;tzliche eigene Anteile ihrer Besoldung zur Finanzierung von Krankheitskosten einzusetzen. Ein solcher kritischer Zustand ist 2003 erreicht worden. In jenem Jahr ist die Besoldung der Beamten/Richter von der allgemeinen Einkommensentwicklung greifbar abgekoppelt worden. Ausl&#246;ser war die Verringerung des sog. Weihnachtsgeldes auf bis zu 50 Prozent. Sie hat eine Abkoppelung bewirkt, die in den Folgejahren durch Streichung des Urlaubsgeldes und weitere Absenkung des Weihnachtsgeldes noch deutlich versch&#228;rft worden ist. Dadurch hat das Land seinen Beamten und Richtern gezielt ein Sonderopfer zur Einsparung von Personalkosten auferlegt, w&#228;hrend die Besch&#228;ftigten im Tarifbereich des &#246;ffentlichen Dienstes verschont geblieben sind.</p>
<p>Die Absenkung der Besoldung auf das erreichte Niveau l&#228;sst weitere Belastungen nicht zu. F&#252;r den einzelnen Beihilfeberechtigten w&#252;rde dadurch unabh&#228;ngig von seiner Besoldungsgruppe oder der H&#246;he der Belastung im Einzelfall eine verfassungswidrige Lage geschaffen. Dem Land ist es daher generell verwehrt, die Pauschale f&#252;r die streitigen Jahre 2003 bis 2006 zu fordern.</p>
<p>Die Urteile sind nicht rechtskr&#228;ftig. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen k&#246;nnen die unterlegenen Beteiligten beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einlegen.<br />
Aktenzeichen: 1 A 4955/05, 1 A 1180/06, 1 A 3529/06 und 1 A 1063/07</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Jiji</title>
		<link>http://www.sozialticker.com/pauschale-kuerzung-der-beihilfe-durch-kostendaempfungspauschale_20080324.html#comment-208</link>
		<dc:creator>Jiji</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 03 Apr 2008 05:25:43 +0000</pubDate>
		<guid>http://www.sozialticker.com/pauschale-kuerzung-der-beihilfe-durch-kostendaempfungspauschale_20080324.html#comment-208</guid>
		<description>Meine Frage zu diesem Thema ist,
durch die st&#228;ndige Verschlechterung der Einkommensverh&#228;ltnisse der Beamten gegen&#252;ber den Angestellten des &#246;ffentlichen Dienstes sowie durch weitere K&#252;rzung wie Kostend&#228;mpfungspauschale ergibt sich, das eine gesetzliche Krankenkasse f&#252;r Beamte eingef&#252;hrt werden m&#252;sste. Es w&#252;rde zweierlei erledigen, erstens die Familien der Beamten w&#228;ren mit einem Beitrag (etwa in H&#246;he des Beitrages einer Person) versichert da der Arbeitgeberanteil von der &#246;ffentlichen Hand getragen w&#252;rde und zweitens k&#246;nnte wie bei den Angestellten zus&#228;tzlich eine Beihilfe beantragt werden. Ausserdem w&#252;rde die gesetzliche Krankenkasse gest&#228;rkt. H&#246;herwertige Versicherungen kann jeder nach Wunsch f&#252;r sich abschliessen. In meinem Fall kommt es des &#246;ffteren dazu, dass die Stadt vom Rechnungsanteil der Jahresabrechnung f&#252;r Heilbehandlungen (H&#246;he der Beihilfe 50%) bei einem Abzug der Kostend&#228;mpfungspauschale noch 200,00 € erstatten muss also weniger als die Kdp ist und somit f&#252;r Ihren Beamten monatlich an Gesundheitskosten unter 20,00 € erstattet. Ob dieses einer Gleichbehandlung entspricht stelle ich in Frage. Weiter hat sich auch noch niemand daf&#252;r interessiert, das Beamte ihren berufst&#228;tigen Partner wenn dieser arbeitslos wird, dadurch das dieser nach Ende des Arbeitslosengeldes auf grund des Einkommens des Beamten kein Hartz 4 erh&#228;lt zus&#228;tzlich versichern muss und das in einem gestiegenen Alter teuer wird, da in diesem Fall auch der Gesetzgeber geschlamt hat. Bei allen anderen Berufst&#228;tigen zieht die gesetzliche Krankenkasse (komplette Familie) auch sehr gerecht gel&#246;st.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Meine Frage zu diesem Thema ist,<br />
durch die st&#228;ndige Verschlechterung der Einkommensverh&#228;ltnisse der Beamten gegen&#252;ber den Angestellten des &#246;ffentlichen Dienstes sowie durch weitere K&#252;rzung wie Kostend&#228;mpfungspauschale ergibt sich, das eine gesetzliche Krankenkasse f&#252;r Beamte eingef&#252;hrt werden m&#252;sste. Es w&#252;rde zweierlei erledigen, erstens die Familien der Beamten w&#228;ren mit einem Beitrag (etwa in H&#246;he des Beitrages einer Person) versichert da der Arbeitgeberanteil von der &#246;ffentlichen Hand getragen w&#252;rde und zweitens k&#246;nnte wie bei den Angestellten zus&#228;tzlich eine Beihilfe beantragt werden. Ausserdem w&#252;rde die gesetzliche Krankenkasse gest&#228;rkt. H&#246;herwertige Versicherungen kann jeder nach Wunsch f&#252;r sich abschliessen. In meinem Fall kommt es des &#246;ffteren dazu, dass die Stadt vom Rechnungsanteil der Jahresabrechnung f&#252;r Heilbehandlungen (H&#246;he der Beihilfe 50%) bei einem Abzug der Kostend&#228;mpfungspauschale noch 200,00 € erstatten muss also weniger als die Kdp ist und somit f&#252;r Ihren Beamten monatlich an Gesundheitskosten unter 20,00 € erstattet. Ob dieses einer Gleichbehandlung entspricht stelle ich in Frage. Weiter hat sich auch noch niemand daf&#252;r interessiert, das Beamte ihren berufst&#228;tigen Partner wenn dieser arbeitslos wird, dadurch das dieser nach Ende des Arbeitslosengeldes auf grund des Einkommens des Beamten kein Hartz 4 erh&#228;lt zus&#228;tzlich versichern muss und das in einem gestiegenen Alter teuer wird, da in diesem Fall auch der Gesetzgeber geschlamt hat. Bei allen anderen Berufst&#228;tigen zieht die gesetzliche Krankenkasse (komplette Familie) auch sehr gerecht gel&#246;st.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
</channel>
</rss>
