Das Sozialtickerportal

Sonntag, der 18. Mai 2008 Tip  Ihre Pressemitteilung / News einreichen   English  English flag    French  French flag

 

Pauschale Kürzung der Beihilfe durch Kostendämpfungspauschale

Bild: © M.Kinder für SozialtickerMit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist es vereinbar, Beamten eine pauschalierte Eigenbeteiligung an den Krankheitskosten aufzuerlegen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

In den entschiedenen Revisionsverfahren ging es um die Wirksamkeit einer Regelung der nordrhein-westfälischen Beihilfeverordnung, die eine nach Besoldungsgruppen gestaffelte jährliche Eigenbeteiligung zwischen 150 € und 750 € vorsieht (Kostendämpfungspauschale).

Im Gegensatz zu den Vorinstanzen hat der 2. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts die Klagen von Beamten abgewiesen, die auf Zahlung von Beihilfe für Krankheitskosten ohne Abzug der Kostendämpfungspauschale gerichtet waren. Zwar ist der Dienstherr verpflichtet, den angemessenen Lebensunterhalt seiner Beamten und deren Familien auch im Krankheitsfall sicherzustellen. Hierzu dient gegenwärtig ein Mischsystem aus Eigenvorsorge, d.h. dem Abschluss einer aus der Besoldung finanzierten Krankenversicherung, und ergänzender Kostendeckung aus staatlichen Mitteln (Beihilfen). Allerdings können die Beamten nicht darauf vertrauen, dass ihnen diejenigen Krankheitskosten, die nicht durch die Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung gedeckt werden, stets ohne Abstriche im Wege der Beihilfe erstattet werden. Aus der Fürsorgepflicht folgen keine Ansprüche auf vollständige Kostendeckung. Sie verlangt lediglich, dass Beamte im Krankheitsfall nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleiben, die sie weder aus der Besoldung bestreiten noch durch zumutbare Eigenvorsorge absichern können.

Pauschalierte Eigenbeteiligungen an den Krankheitskosten wirken sich als Besoldungskürzungen aus. Daher können sie Anlass geben zu prüfen, ob das Nettoeinkommen der Beamten noch das Niveau aufweist, das der verfassungsrechtliche Grundsatz der Gewährleistung eines angemessenen Lebensunterhaltes fordert. Nach diesem Grundsatz muss der Gesetzgeber dafür Sorge tragen, dass die Beamtenbesoldung nicht von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt wird, d.h. deutlich hinter dieser Entwicklung zurückbleibt. Genügt das Nettoeinkommen der Beamten eines Bundeslandes diesen verfassungsrechtlich vorgegebenen Anforderungen nicht mehr, so muss der Gesetzgeber diesen Zustand beenden. Dabei sind ihm keine bestimmten Maßnahmen vorgegeben. So kann er die Dienstbezüge erhöhen, aber auch die Kostendämpfungspauschale streichen oder die Absenkung der jährlichen Sonderzuwendung rückgängig machen. Aufgrund dieses Gestaltungsspielraums kann das Einkommensniveau der Beamten nicht im Rahmen von Klagen auf höhere Beihilfe überprüft werden. Vielmehr sind sie darauf verwiesen, Klagen auf Feststellung zu erheben, dass sich bei Anwendung der besoldungsrechtlich relevanten Gesetze in ihrer Gesamtheit ein verfassungswidrig zu niedriges Nettoeinkommen ergibt.

Quelle: Pressemeldung Bundesverwaltungsgericht Leipzig - BVerwG 2 C 49.07, 2 C 52.07, 2 C 63.07 - Urteil vom 20. März 2008

Zurück zur Startseite - Veroeffentlicht von: Steinbock   am: Montag, 24. März 2008 - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

  1 Kommentar / Frage veroeffentlicht


Social Bookmarking:


Social Bookmarking

Aktuelle weitere Meldungen:



1 Kommentar / Frage

Lesen Sie Kommentare / Fragen, welche andere Leser hinterlassen haben.


1. ... geschrieben von Jiji am Donnerstag, 3.4.2008.

Meine Frage zu diesem Thema ist,
durch die ständige Verschlechterung der Einkommensverhältnisse der Beamten gegenüber den Angestellten des öffentlichen Dienstes sowie durch weitere Kürzung wie Kostendämpfungspauschale ergibt sich, das eine gesetzliche Krankenkasse für Beamte eingeführt werden müsste. Es würde zweierlei erledigen, erstens die Familien der Beamten wären mit einem Beitrag (etwa in Höhe des Beitrages einer Person) versichert da der Arbeitgeberanteil von der öffentlichen Hand getragen würde und zweitens könnte wie bei den Angestellten zusätzlich eine Beihilfe beantragt werden. Ausserdem würde die gesetzliche Krankenkasse gestärkt. Höherwertige Versicherungen kann jeder nach Wunsch für sich abschliessen. In meinem Fall kommt es des öffteren dazu, dass die Stadt vom Rechnungsanteil der Jahresabrechnung für Heilbehandlungen (Höhe der Beihilfe 50%) bei einem Abzug der Kostendämpfungspauschale noch 200,00 € erstatten muss also weniger als die Kdp ist und somit für Ihren Beamten monatlich an Gesundheitskosten unter 20,00 € erstattet. Ob dieses einer Gleichbehandlung entspricht stelle ich in Frage. Weiter hat sich auch noch niemand dafür interessiert, das Beamte ihren berufstätigen Partner wenn dieser arbeitslos wird, dadurch das dieser nach Ende des Arbeitslosengeldes auf grund des Einkommens des Beamten kein Hartz 4 erhält zusätzlich versichern muss und das in einem gestiegenen Alter teuer wird, da in diesem Fall auch der Gesetzgeber geschlamt hat. Bei allen anderen Berufstätigen zieht die gesetzliche Krankenkasse (komplette Familie) auch sehr gerecht gelöst.


Kommentar / Frage hinterlegen ...

Wenn Sie einen oeffentlichen Kommentar oder eine oeffentliche Frage zu dem oben gezeigten Artikel hinterlassen wollen, fuellen Sie nachfolgendes Formular aus. Alle Einsendungen werden vor der Veroeffentlichung moderiert.
Der Webseitenbetreiber behaelt sich das Recht vor, Einsendungen ohne Angabe von Gruenden zu loeschen.





Anzeige


 

Webseiteninfo: Der Sozialticker e.V. | Impressum | Haftungsausschluss | Datenschutzerklärung | Nutzungsbedingungen | Kontakt

Service: Vororthilfe Datenbank | Nachrichten als RSS XML | Presseticker

Valid Valid Valid