Pauschale Abschläge von Heizkosten unzulässig
Wohnen Langzeitarbeitslose in einer unangemessen teuren Mietwohnung, haben sie gleichwohl Anspruch auf volle Übernahme ihrer Heizkosten, solange ein Wohnungswechsel nicht verlangt werden kann und sie die Höhe der Heizkosten nicht beeinflussen können. Eine pauschale Begrenzung der Kostenübernahme auf die Heizkosten einer kleineren Wohnung ist unzulässig.
Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle einer 37-jährigen Arbeitslosen aus S., die mit ihrem jugendlichen Sohn in einer 93 qm großen Mietwohnung lebt. Die Stadt S. erklärte sich bereit, während einer Übergangszeit von sechs Monaten die Kaltmiete von 375,- Euro zu tragen, kürzte jedoch die Heizkostenpauschale von 60,- auf 45,60 Euro. Der H-kreis wies den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück: Die Heizkosten seien ab sofort auf diejenigen einer für zwei Personen angemessenen Wohnung mit 60 qm Wohnfläche zu begrenzen.
Das Sozialgericht Dortmund verurteilte den H-kreis zur Erstattung der tatsächlich anfallenden Heizkosten. Die pauschale Kürzung sei rechtswidrig. Solange es der Klägerin nicht möglich oder nicht zuzumuten sei, durch einen Wohnungswechsel die Aufwendungen zu senken, müsse der Grundsicherungsträger nicht nur die Mietkosten, sondern auch die tatsächlichen Aufwendungen für die Beheizung der Wohnung übernehmen. Die Angemessenheit der Heizkosten bei unangemessen großem Wohnraum sei anhand der konkreten Wohnsituation zu prüfen. Für den Zeitraum, in dem der Verbleib in der Wohnung toleriert werde, seien die bei sparsamem Verhalten auf die tatsächliche Wohnungsgröße bezogenen Heizkosten angemessen. Dies seien hier die an den Vermieter zu entrichtenden Heizkostenvorauszahlungen.
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 13.03.2006, Az.: S 29 AS 176/05, rechtskräftig
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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