Pauschalbeträge für die Wohnungserstausstattung müssen bedarfsdeckend sein
Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB II sind Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung mit Haushaltsgeräten nicht von der Regelleistung umfasst, sondern werden gesondert erbracht.
Die neue Wohnung der Antragstellerin ist bisher mit keinem Herd ausgestattet. Da es sich bei einem Herd um ein notwendiges Haushaltsgerät handelt, sind die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach erfüllt. Dies wird im übrigen von der Antragsgegnerin nicht bestritten.
Strittig ist aber, ob die von der Antragsgegnerin ( Arge ) gewährte Pauschale in Höhe von 130 Euro für einen Herd ausreichend ist .
Die Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB II können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen (§ 23 Abs. 3 Satz 5 und 6 SGB II). Gemäß § 27 Nr. 3 SGB II ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und wie die Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB II pauschaliert werden können; von dieser Ermächtigung hat das Bundesministerium indes bisher keinen Gebrauch gemacht.
Erbringt der Leistungsträger die Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB II durch Pauschalbeträge, müssen die Pauschalbeträge bedarfsdeckend sein ( Behrend in: juris-PK, 2. Aufl., § 23 SGB II Rdnr. 87). Denn Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens. Diese Sicherstellung ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutz der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip nach Art 20 Abs. 1 GG folgt (BVerfG, Breithaupt 2005, 803, 807; Bieback , NZS 2005, 337, 338). Zwar sind pauschalierende Regelungen in diesem Rahmen nicht generell ausgeschlossen. Erforderlich ist aber, dass trotz Typisierung der existenznotwendige Bedarf in möglichst allen Fällen abgedeckt wird (BVerfG, NJW 1992, 3153, 3154). Angesichts dessen ist ein Pauschalbetrag zu niedrig, wenn er nur unter günstigen Umständen zur Bedarfsdeckung ausreicht. Der Leistungsempfänger kann in der Regel nicht darauf verwiesen werden, längere Zeit auf ein besonders preiswertes Angebot zu warten. Denn der existenznotwendige Bedarf ist zeitnah zu befriedigen, nicht irgendwann in der Zukunft.
Nach Auffassung des Grichts reicht der Pauschbetrag in höhe von 130 Euro nicht aus für den Kauf eines Herdes. Für das Gericht glaubhaft hat die Antragstellerin vorgetragen, sie habe bei verschiedenen örtlichen Discountern sowie im Internet nach einem preiswerten Herd gesucht; das billigste (neue) Gerät koste einschließlich Lieferung 210 EUR. Dies wird auch von der Antragsgegnerin nicht bestritten.
Der Antragstellerin wäre auch ein gebrauchtes Gerät zumutbar. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt steht aber nicht mit der gebotenen Sicherheit fest, dass die Antragstellerin mit einem Betrag in Höhe von 130 EUR ohne weiteres einen gebrauchten Herd erwerben könnte . Wenn die Antragsgegnerin (Arge ) behauptet, , der festgesetzte Pauschalbetrag ergebe sich aus „Auswertungen der Presse sowie persönlichen Besuchen bei Second-Hand-Läden“, hat die Antragsgegnerin bisher keinen schriftlichen Nachweis vorgelegt, insbesondere keine - wie auch immer geartete - statistische Aufstellung.
Für das Gericht ist auch nicht ersichtlich, ob die Antragsgegnerin bei der Berechnung des Pauschalbetrages neben den Kosten für den Kauf eines gebrauchten Herdes auch etwaige Kosten für dessen Transport und Anschluss berücksichtigt hat. Während bei einem neuen Gerät diese Kosten oft im Preis enthalten sind, ist dies bei einem gebrauchten Gerät wohl eher selten der Fall. Ob die Antragstellerin Transport und Anschluss eines gebrauchten Herdes selbst bewerkstelligen könnte (sodass diese Zusatzleistungen für sie verzichtbar wären), erscheint dem Gericht nicht gesichert.
Die Antragstellerin hat glaubhaft vorgetragen, ohne vorläufige Zahlung weiterer 80 EUR nicht in der Lage zu sein, einen Herd anzuschaffen. Sie (und die mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebende 13-jährige Tochter) müssten daher jedenfalls bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ohne Herd auskommen. Angesichts der gegenwärtigen Belastung des Sozialgerichts wird eine Entscheidung in der Hauptsache kaum vor Ablauf von sechs Monaten ergehen; auch eine deutlich längere Verfahrensdauer erscheint möglich. Demgegenüber besteht für die Antragsgegnerin lediglich die Gefahr, die vorläufig gewährten Leistungen bei einem Erfolg im Hauptsacheverfahren faktisch nicht mehr zurückzuerhalten, sollte sich die Antragstellerin weiterhin in beengten finanziellen Verhältnissen befinden. Gegenüber dem grundrechtlichen geschützten Interesse der Antragstellerin auf Sicherstellung ihres Existenzminimums tritt dieser Aspekt indes zurück.
Der Antragstellerin wurde vom Gericht ein weiterer Betrag in Höhe von 80 Euro EUR für die Erstausstattung ihrer Wohnung mit einem Herd zugesprochen .
Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 26.10.2007, S 5 AS 5035/07 ER .
Anmerkung : VG Bremen, Beschluss vom 14.03.2008 - S3 V 479/08, Zur Höhe der Erstausstattungspauschale nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB II :
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Sie müssen schriftlich die Erststausstattung für die Wohnung beantragen , weisen Sie nach, dass Sie vorher obdachlos waren und somit nicht im Besitz von wohnungsgegenständen sind .
Sie beantragen formlos weiterhin eine Erstausstattung an Bekleidung .
was man beantragen kann , finden Sie hier .
http://www.berlin.de/imperia/m.....tungen.pdf