Patchworkfamilien
Mit Beschluß vom 08.01.2007 , Az. S 103 AS 10869/06 ER , hatte das Gericht festgestellt, dass die verschärfte Unterhalts- Haftung bei Patchworkfamilien nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II verfassungswidrig ist .
Dieses Urteil wurde am 22.05.2007 durch das LSG Berlin L 5 B 240/07 AS ER aufgehoben.
Die 1. Instanz des SG Berlin wurde am 22.05.2007 durch das LSG Berlin aufgehoben, verschärfte Unterhaltshaftung bei Stiefkinderfamilien wird nicht mehr als verfassungswidrig angesehen.
Bei § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II handelt es sich um geltendes Recht, das so lange anzuwenden ist, wie es nicht vom Gesetzgeber korrigiert oder vom Bundesverfassungsgericht – etwa im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG – für nichtig erklärt wird (§ 82 Abs. 1 i.V.m. § 78 Satz 1 BVerfGG).
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
Startseite - Veroeffentlicht von: ehem. Lusjena am: Dienstag, 5. Juni 2007 - Haftungsausschluss ![]() |
Druckversion:
|
Bookmark Buttons:




