Patchworkfamilien wirtschaften in der Regel aus einem Topf
>So urteilte das LSG Niedersachsen - Bremen in seinem Urteíl L 13 AS 27/06 ER vom 23.01.2007 wie folgt zur Neufassung des Gesetzes, in dem in stärkerem Maße auf den sozialtypisch tatsächlich weit verbreiteten Umstand abgestellt wurde, dass sich ein heiratswilliger Partner eines wirtschaftlich nicht leistungsfähigen Elternteils darauf einstellt, auch dessen Kindern Naturalunterhaltsleistungen zu erbringen, wenn er die Ehe mit dem betreffenden Partner eingeht. Das wird schon mit dem alten Rechtssprichwort deutlich “Wer die Mutter bessert, bessert auch das Kind”.
Auch liegt die Ansicht, durch die gesetzliche Neufassung der hier in Rede stehenden Vorschrift durch das Fortentwicklungsgesetz würde in verfassungswidriger Weise die allgemeine Handlungsfreiheit aus Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz – GG – verletzt (so: SG Düsseldorf, Beschluss vom 28. September 2006 – S 24 AS 213/06 ER -) neben der Sache.
Denn das die allgemeine Handlungsfreiheit betreffende Abwehrgrundrecht greift dann ein, wenn unmittelbar und direkt durch ein Gesetz dem Pflichtigen ein bestimmtes Tun oder Unterlassen auferlegt wird. Das ist hier aber nicht der Fall. Vielmehr knüpft das SGB II hinsichtlich der Gewährung von staatlichen Transferleistungen, die aus allgemeinen Steuermitteln finanziert werden, an einen tatsächlichen Lebenssachverhalt an, ohne den davon Betroffenen ein bestimmtes Tun oder Unterlassen als Rechtspflicht aufzuerlegen. Auch kann keine Rede davon sein, durch die Neuregelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II würde die nach Artikel 6 Abs. 1 GG garantierte Eheschließungsfreiheit beeinträchtigt werden (so wohl: Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, Stand August 2006, Teil II Abschnitt 7 Rdn. 22, Seite 120/4). Dass sich durch eine Eheschließung und die damit gegebenenfalls eintretende Schwägerschaft mit vorhandenen Kindern des Ehepartners (vgl. § 1590 Abs. 1 BGB) wirtschaftliche Verpflichtungen in gewisser Weise ergeben können, war schon bisher im Sozialrecht anerkannt (vgl. § 16 BSHG, § 9 Abs. 5 SGB II).
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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