Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass die Stadt Köln nicht zuständig ist, eine Ausweispflicht für Taxifahrer einzuführen.
Da es im Bereich der Stadt Köln zu Übergriffen auf weibliche Fahrgäste gekommen war, hatte die Stadt in ihre Taxenordnung eine Regelung aufgenommen, die Taxifahrern die Pflicht auferlegt, einen Fahrausweis mit Lichtbild und Namen am vorderen rechten Armaturenbrett anzubringen. Die Kläger – zwei Taxenunternehmer aus Köln – wandten sich gegen die Ausweispflicht unter anderem deswegen, weil die Stadt nicht zuständig sei. Vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht blieben die Klagen im Wesentlichen erfolglos.
Auf ihre Revisionen hin hat das Bundesverwaltungsgericht die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und festgestellt, dass die Kläger der Ausweispflicht nicht unterliegen, weil für die getroffene Regelung nur der Bundesminister für Verkehr und nicht die Stadt Köln zuständig gewesen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu erkennen gegeben, dass der zuständige Bundesverkehrsminister eine solche Regelung treffen dürfte, ohne die Grundrechte der Taxifahrer zu verletzen.
Quelle: BVerwG 3 C 16.07 – Urteil vom 30. April 2008
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Unter dem Motto: “Gute Arbeit muss drin sein!” fanden in diesem Jahr zum 1. Mai mehr als 440 Veranstaltungen in ganz Deutschland statt. Bis 13.30 Uhr beteiligten sich bundesweit trotz des Brückentags, Christi Himmelfahrt und des Vatertags insgesamt 416 000 Menschen an den Demonstrationen und Kundgebungen des Deutschen Gewerkschaftsbundes.
Um “Gute Arbeit” rankten sich die Mai-Reden der DGB-Vorstandsmitglieder Michael Sommer, Ingrid Sehrbrock, Annelie Buntenbach, Dietmar Hexel und Claus Matecki in Mainz, Krefeld, Hannover, Kiel und Ludwigshafen. Sie forderten die Einführung von Mindestlöhnen, die Eindämmung des Niedriglohnsektors und der Leiharbeit, kräftige Tarifsteigerungen, den Ausbau der Mitbestimmung sowie ein soziales Europa und erinnerten an die Erstürmung der Gewerkschaftshäuser und die Zerschlagung der freien Gewerkschaften vor 75 Jahren am 2. Mai 1933.
Gute Arbeit sei sichere und gut bezahlte Arbeit, die Sinn stifte und bei der man sich entfalten könne, sagte der DGB-Vorsitzende Michael Sommer auf der Hauptkundgebung in Mainz. Doch weder Ein-Euro-Jobs noch unterbezahlte Arbeit für drei oder fünf Euro hätten etwas mit guter Arbeit zu tun. “Arbeit darf nicht arm machen. Deshalb braucht Deutschland neben den tariflichen Mindestlöhnen auch den gesetzlichen Mindestlohn nicht unter 7,50 Euro pro Stunde”, forderte Sommer. Zugleich warnte er vor den “Marktradikalen in Europa, die mit Hinweis auf auf die Freiheit des Binnenmarktes gesetzliche Arbeitnehmerschutzrechte außer Kraft setzten. “Wir brauchen als Ergänzung des Lissabon-Vertrages eine soziale Fortschrittsklausel!”
Quelle und weitere Informationen: Pressestelle - DGB
Anlässlich des Inkrafttretens des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) am 1. Mai 2008 erklärt Ulrike Höfken, Sprecherin für Ernährungspolitik und Verbraucherfragen:
Das VIG tritt mit den bekannten Lücken in Kraft: riesige Ausnahmetatbestände, Vorrang für vorgebliche Betriebsgeheimnisse, beschränkte Reichweite nur auf Lebensmittel und sogenannte Bedarfsgegenstände wie Kosmetika und mögliche Auskunftsgebühren für Verbraucherinnen und Verbraucher.
Auch wenn Minister Seehofer eine “Hotline” einrichtet - das Gesetz sieht unkalkulierbare Gebühren für Auskünfte vor. Wenn wie im Lebensmittelbereich mehrere Stationen abzufragen sind, sieht das komplizierte Auskunfts-Ersuchen bis zu 250 Euro vor. Diese groben Mängel müssen schnellstmöglich behoben werden, damit Verbraucherinnen und Verbraucher echte Informationsfreiheit statt Auskunftsverhinderung erhalten.
Damit ist das Informationsrecht in der Praxis für Verbraucher nicht wahrnehmbar. Im Übrigen schränkt es das bereits bestehende Informationsfreiheitsgesetz sogar noch ein.
Angesichts der vielen Skandale wie im Spielzeug-, Babykleidungs- und Fleischbereich fordern wir den Verbraucherminister auf, das VIG endlich zu einem wirksamen Instrument im Kampf gegen die schwarzen Schafe zu machen.
Quelle: Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen
Vorgestellt werden relevante Fragen aus dem Bereich des SGB und die dazugehörigen Antworten, wie die Bundesagentur für Arbeit diese Frage beantwortet. Testen Sie dabei ihr Bauchgefühl oder Fachwissen. Wir wünschen viel Spaß und gute Information:
- Frage1:
Ein EHB, der eine nicht versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung ausübt, begeht eine zweite wiederholte Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 SGB II. Es tritt eine Sanktion ein, das Alg II entfällt für die Dauer von 3 Monaten vollständig.1. Können in diesem Fall Gutscheine gewährt werden?
2. Falls nein, wie kann der Sozialversicherungsschutz des EHB sichergestellt werden?
- Frage2:
Die Antragstellerin ist Bewohnerin des Frauenhauses und beantragt Geldleistungen nach dem SGB II. Sie verfügt über kein eigenes Konto und gibt deshalb - in Absprache mit dem Frauenhaus - das Konto des Frauenhauses als Bankverbindung an. Gem. § 42 SGB II werden die Geldleistungen auf das im Antrag angegebene Konto überwiesen. Hierzu enthalten die Hinweise zu § 42 SGB II unter Punkt 1, dass der Antragsteller Kontoinhaber oder zumindest Mitinhaber sein muss. Werden die Geldleistungen nach dem SGB II auf das im Antrag angegebene Konto überwiesen, auch wenn es sich dabei um ein Konto des Frauenhauses handelt?

“Leider sagen auch die heute veröffentlichten Arbeitsmarktzahlen nichts darüber aus, dass viele der neu geschaffenen Stellen im Niedriglohnbereich angesiedelt sind”, stellt Kornelia Möller fest. “Das ganze Gerede vom Aufschwung bleibt leeres Geschwätz, wenn über sechs Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von ihrem Lohn nicht leben können, wenn sie Angst vor dem sozialen Abstieg, vor Arbeitslosigkeit und Armut haben müssen.” Weiter erklärt die arbeitsmarktpolitische Sprecherin der Fraktion DIE LINKE:
“Die hohe Sockelarbeitslosigkeit hält den ständigen Druck auf die Beschäftigten aufrecht und gibt den Arbeitgebern ein enormes Drohpotenzial in die Hand. Deshalb wehren sich erwerbstätige Frauen und Männer nicht gegen unbezahlte Überstunden, niedrige Bezahlung und Schikanen durch die Vorgesetzten. Deshalb gehen die Menschen auch krank zur Arbeit, nehmen sie gesundheitliche und psychische Folgen in Kauf.
Aktuelle Daten zeigen, dass deutsche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den ersten drei Monaten dieses Jahres durchschnittlich nicht einmal zwei Tage krankgeschrieben waren. Die Zahl stressbedingter psychischer Erkrankungen ist aber gleichzeitig stark angestiegen. Diese Entwicklung ist nicht hinnehmbar! Deshalb fordert DIE LINKE: Gute Arbeit für alle!”
Quelle: DIE LINKE. im Bundestag
Wir hier in Jena blicken voller Stolz auf unsere wunderschöne Stadt, in der sich auch erwerbslose Menschen an der Kundenfreundlichkeit unserer “Arge Jenarbeit” erfreuen.
Ja, ich möchte auch behaupten - der Preis der Wissenschaften 2008, sollte dem Werksdienstleiter von Jenarbeit verliehen werden.
Jenarbeit ein sehr modernes Haus mit freundlichen und sehr kompetenten Mitarbeitern, doch die Antragstellung ist leider eine Wissenschaft für sich. Man lernt sehr schnell: Sozialleistungen der Arge Jena sind Kannleistungen. So verwendet man zeckmässigerweise Vordrucke als Antrag auf Gewährung von ( der billigsten) Beihilfen. Hilfsbereite Mitarbeiter sind gebunden, sich dieser Formulare zu bedienen. Ich, als hilfebedürftiger Kunde, bezeichne diese Formulare als Bettelantrag für nachträglich verweigerungsfähige Almosen. Die Kannleistung einer Beratung, für die Kunden unterschreiben müssen, ist dürftig - denn Anträge werden nur über Bettelformulare entgegen genommen. Das funktioniert prächtig! Also wenn so ein Bettelgesuch erstmal vom Kunden unterschrieben worden ist, dann bekommt ein Antragsteller sein Bettelgesuch auch in die Hand. Die Mitarbeiter verweisen auf Kannleistungen, etwas anderes als Antrag auf Gewährung von (Almosen-)Beihilfe gibt es nicht.
Empfehlenswert betrachte ich, der als Kunde bezeichnet wird - immer und grundsätzlich einen Anwalt mit der Antragstellung von Beihilfen zu beauftragen. Der kennt nämlich die Rechte und Pflichten eines Leistungsträgers. Man wird einfach nur hin her geschoben - besteht ein Kunde auf sein Recht vermeintliche Kannleistungen zu beantragen. Es gibt nur das, was auf den Bettelformularen zur Verfügung steht. Ungeachtet der Pflichten einer Amtsausübung! Am Ende, wenn man es in der Arge geschafft hat dem Kunden zuerst zu erklären, das er ja zu dumm ist, sich in deutsch zu unterhalten …. Ich weis nun gar nicht was sie wollen - sie haben doch den (Bettel-) Antrag gestellt, wird aus der vermeintlichen Pflicht von Amtspflichten, die man mit diesen Formularen eingrenzt, die Tugend gemacht, alles schnell in das Rechtsamt der Stadt Jena zu schaffen.

Das Verwaltungsgericht Trier hat mit Urteil vom 24. April 2008 entschieden, dass die bloße Ortsabwesenheit nicht zu Abmeldung von Radio und Fernsehgerät berechtigt, sodass Rundfunkgebühren auch im Falle einer einmonatigen Abwesenheit weiter zu entrichten sind.
Der Entscheidung lag die Klage eines Rundfunkteilnehmers zugrunde, der Fernsehgerät und Radio wegen eines einmonatigen Auslandsaufenthaltes abmelden wollte, weil seine Wohnung während dieses Zeitraums leer stehe und die Geräte nicht genutzt würden. Der Südwestrundfunk hatte dieses Begehren mit der Begründung abgelehnt, dass die Gebührenpflicht nicht vom tatsächlichen Gebrauch der Geräte sondern vielmehr davon abhänge, dass dieser Gebrauch möglich sei.
Mit dem oben zitierten Urteil hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier die vom Südwestrundfunk vertretene Auffassung bestätigt. Die Gebührenpflicht knüpfe nach dem Willen des Gesetzgebers nicht an die tatsächliche Nutzung eines Rundfunkgerätes, sondern alleine daran an, dass ein solches Gerät bereit gehalten werde.
Die tatsächliche Herrschafts- und Verfügungsgewalt über Wohnung und darin befindlichen Rundfunkempfangsgeräten bestehe jedoch grundsätzlich auch während einer längeren Ortsabwesenheit. Ein Rundfunkgerät werde erst dann nicht mehr zum Empfang bereit gehalten, wenn der Empfang von Rundfunksendungen technisch auf Dauer ausgeschlossen sei, weshalb bspw. die bloße Reparaturbedürftigkeit eines Gerätes ebenfalls nicht ausreichend sei. Damit werde dem Umstand Rechnung getragen, dass es sich bei dem Rundfunkgebühreneinzug um Massenverfahren handele, bei denen aufwändige Beweisführungen im Einzelfall vermieden werden sollen.
