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Freitag, der 30. Juli 2010 Tip  Ihre Pressemitteilung / News einreichen   English  English flag    French  French flag

 

Offene Immobilienfonds: Transparenz nicht erwünscht

Bild: Bundestagsfraktion Bündnis 90 / Die GrünenAnlässlich der Antwort auf unsere Kleine Anfrage “Kapitalanlagen in Immobilien – Offene Immobilienfonds” erklärt Daniela Wagner, Sprecherin für Wohnungspolitik:

Aus der Antwort auf unsere Kleine Anfrage geht hervor, dass die Bundesregierung immer noch kein Konzept zur Regulierung offener Immobilienfonds hat. Vieles ist noch unklar und wird überarbeitet. Klarheit besteht allerdings beim Anlegerschutz: Die Bundesregierung lehnt mehr Transparenz oder klare gesetzliche Regeln für das Rating von offenen Immobilienfonds definitiv ab und sieht keinen Regelungsbedarf.

Das einzige Instrument zur Verbesserung des Anlegerschutzes sieht die Bundesregierung in einer verbesserten Liquiditätssteuerung offener Immobilienfonds, ist sich aber nicht sicher wie dies ausgestaltet werden soll. Zwar ist im Bereich der Fristeninkongruenz zwischen Wertermittlung und Auszahlung Verbesserung zu erwarten, diesen Ansatz haben wir aber bereits in der letzten Reform 2006 eingebracht.

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Die Ministerpräsidentin des Landes Nordrhein-Westfalen, Hannelore Kraft, erklärt zu der tödlichen Tragödie auf der Loveparade in Duisburg

Die Ministerpräsidentin des Landes Nordrhein-Westfalen, Hannelore Kraft, erklärt zu der tödlichen Tragödie auf der Loveparade in Duisburg:

“Unser Entsetzen über das schreckliche Unglück bei der Loveparade in Duisburg lässt uns verstummen. Das ganze Land trauert um die jungen Frauen und Männer, die friedlich feiern wollten und bei diesem grauenhaften Drama ihr Leben verloren haben.

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Schuldnerberatung auch für erwerbstätige Menschen am Existenzminimum - Kritik am BSG-Urteil

Die Solidarische Hilfe e.V. Bremen hält die Kostenfreiheit in der Schuldnerberatung für Menschen am Existenzminimum weiter für sinnvoll und notwendig.

Kritik übt der Verein an einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG - vom 13. Juli) zur Refinanzierung der Schuldnerberatung für Erwerbstätige und insbesondere am vorauseilenden Gehorsam der Senatorischen Behörde in Bremen, die offensichtlich alle BAgIS-Geschäftsstellen in Bremen angewiesen hat, für Erwerbstätige Schuldnerinnen und Schuldner keine Kostenübernahmen mehr zu bewilligen.

Die Richter des BSG hatten gegen eine erwerbstätige Frau aus dem Kreis Siegen-Wittgenstein entschieden, die 2005 die Schuldnerberatung des dortigen Caritasverbandes in Anspruch genommen hatte. Die 43-Jährige, die am Existenzminimum lebte, weil ihr Lohn gepfändet wurde, muss die Kosten für eine Schuldnerberatung selbst tragen. Sie habe keinen Anspruch auf eine Übernahme der Kosten als einer präventiven Sozialleistung, selbst dann nicht, wenn dadurch der Absturz in die Bedürftigkeit verhindert werde, so die Richter.

„Hier wird nicht berücksichtigt, dass den Schuldnern durch Unterhaltszahlungen, Pfändungen oder im Insolvenzverfahren überhaupt nur das pfändungsfreie Existenzminimum zur Verfügung steht“, kritisierte Solidarische Hilfe-Berater Sven Schulz. „Diesen Menschen bleibt kein Geld zur Finanzierung von Beratung übrig, zahlen sie trotzdem, werden sie umgehend hilfebedürftig im Sinne der Sozialgesetzgebung“, betonte Schulz. Ein solcher „Widerspruch im System“ passe nicht zum Sozialstaatsgebot. Offizielles Ziel von Hartz IV sei es, Hilfebedürftigkeit zu überwinden oder bestenfalls zu vermeiden; gleichzeitig entscheiden die BSG-Richter, dass vorbeugende Maßnahmen nicht erlaubt sind, kritisierte Schulz.

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Abwrackprämie ist nicht auf Arbeitslosengeld II - Hartz IV anzurechnen

Nach einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) ist die sog. “Abwrackprämie” (staatliche Umweltprämie) von einer bedarfsmindernden Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II (”Hartz IV”) ausgenommen.

Die Umweltprämie in Höhe von 2500,- EUR fällt nach Ansicht des 12. Senats des LSG NRW unter die anrechnungsfreien so genannten privilegierten zweckbestimmten Einnahmen. Der von der Bundesregierung mit der staatlichen Umweltprämie verfolgte Zweck ‑ Stärkung der Nachfrage und Reduzierung der Schadstoffemissionen - ist nach Ansicht der Essener Richter ein anderer als der mit der Gewährung von Grundsicherungsleistungen verfolgte Zweck der Sicherung von Unterhalt

oder Eingliederung. Er würde im Falle der Anrechnung der Prämie als Einkommen bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II vereitelt. Darüber hinaus beeinflusse der Erhalt der staatlichen Umweltprämie die Lage eines Hilfeempfängers grundsätzlich auch nicht so günstig, dass daneben Grundsicherungsleistungen nicht gerechtfertigt wären. Denn, so das Argument des 12. Senats des LSG NRW, die staatliche Umweltprämie stehe dem Hilfeempfänger nicht tatsächlich nach freiem Ermessen für den privaten Konsum zur Verfügung. Der Erhalt der Prämie sei an die zweckentsprechende Verwendung geknüpft und setzte zum einen den Nachweis der Anschaffung eines neuen Pkw bzw. Jahreswagens und zum anderen den Nachweis der Verwertung bzw. Verschrottung des Altfahrzeugs voraus. Die Anschaffung eines neuen Pkw habe grundsätzlich auch nicht Einsparungen sonstiger Mittel in einem Umfang zur Folge, der die Lage des Hilfeempfängers so günstig beeinflusst, dass daneben Grundsicherungsleistungen nicht gerechtfertigt wären.

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Wehrübende Ärzte erhalten Betriebsausgabenerstattung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz nur bei ruhender Praxis

Leistet ein selbständig tätiger Arzt eine Wehrübung ab, kann er eine Erstattung der Betriebsausgaben, die für seine Praxis während der Zeit seiner Abwesenheit anfallen, nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) nur dann verlangen, wenn in dieser Zeit in der Praxis keinerlei erwerbsbezogene Tätigkeiten verrichtet werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig im Fall eines Facharztes für Orthopädie und Oberstabsarztes der Reserve aus Oldenburg entschieden, der im Februar 2005 zu einer zehntägigen Wehrübung eingezogen worden war.

Der Kläger übte seinen Beruf zur Zeit seiner Wehrübung in einer Praxisgemeinschaft mit einer Berufskollegin aus. Die Sach- und Personalkosten wurden anteilig getragen. Das nichtärztliche Praxispersonal stand beiden auf eigene Rechnung arbeitenden Ärzten zur Verfügung. Der Kläger hatte für die Zeit der Wehrübung keine Ersatzkraft für seine Praxis gefunden. Während dieser Zeit waren die Räume der Praxisgemeinschaft an einem Arbeitstag vollständig geschlossen. An den übrigen fünf Arbeitstagen arbeiteten die angestellten Arzthelferinnen für die Kollegin des Klägers. Für diesen waren sie insoweit tätig, als sie für Anfragen seiner Patienten zur Verfügung standen, Behandlungstermine für die Zeit nach der Wehrübung vergaben sowie Notfälle und sonstige Patienten, die in der fraglichen Zeit eine ärztliche Leistung des Klägers in Anspruch nehmen wollten, an dessen Kollegin verwiesen. Der beklagte Landkreis als zuständige Unterhaltssicherungsbehörde gewährte dem Kläger nach § 13a Abs. 3 USG eine Entschädigung entfallender Einkünfte und Erstattung anteilig entstandener Betriebsausgaben nur für einen Wehrübungstag, an dem die Räume der Praxisgemeinschaft vollständig geschlossen gewesen waren. Für die übrige Zeit bewilligte der Landkreis die beantragte Verdienstausfallentschädigung im Wege des Härteausgleichs nach § 23 Abs. 1 USG.

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DGB fordert 300 Euro für Praktikanten in Landesverwaltungen

Der Deutsche Gewerkschaftsbund Berlin-Brandenburg (DGB) fordert ein monatliches Entgelt von mindestens 300 Euro für Praktikantinnen und Praktikanten in den Landesverwaltungen von Berlin und Brandenburg. „Vielen Studierenden fehlt durch verpflichtende Praktika die Zeit, sich ihren Lebensunterhalt zu verdienen“, kritisierte die DGB-Bezirksvorsitzende von Berlin und Brandenburg, Doro Zinke. Dies führe zu sozialer Ausgrenzung von Studierenden aus finanzschwachen Familien.

Besonders deutlich wird dies bei den Studierenden des Studienganges Öffentliche Verwaltungswirtschaft (ÖVW) an der Hochschule Wirtschaft und Recht (HWR) Berlin. Sie müssen gemäß der Praktikumsordnung des Studienganges ÖVW ein sechsmonatiges Praktikum in der öffentlichen Verwaltung absolvieren, tatsächlich geschieht dies überwiegend in der Landesverwaltung. Dabei arbeiten sie unbezahlt auf einer Vollzeitstelle. Zum Geldverdienen bleibt nur das Wochenende. Viele Studierende müssen ihre Nebenjobs aufgeben. Berlin ist neben Brandenburg und Sachsen-Anhalt das einzige Bundesland, in denen Studierende der Öffentlichen Verwaltungswirtschaft kein Entgelt erhalten. In den übrigen Ländern werden die Studierenden in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf aufgenommen. Damit erhalten sie für die gesamte Dauer ihres Studiums sog. „Anwärterbezüge“. Diese betragen zwischen 900 und 1.000 € monatlich.

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Kein Schmerzensgeld bei bergbaubedingten Erderschütterungen

Der u. a. für das Nachbarrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über den Schmerzensgeldanspruch des Bewohners eines Grundstücks entschieden, der auf bergbaubedingte Erderschütterungen zurückzuführende Gesundheitsschäden erlitten hat.

Die Klägerin bewohnt zusammen mit ihrem Ehemann und schulpflichtigen Kindern ein Eigenheim in Schmelz-Hüttersdorf (Saarland). Infolge des für Rechnung und im Auftrag der Beklagten in der Gegend betriebenen Bergbaus kam es in den Jahren 2005 und 2006 zu Erderschütterungen mit Schwingungsgeschwindigkeiten von bis zu 71 mm/sek. Mit der Behauptung, aufgrund der Erderschütterungen leide sie seit März 2005 an erheblichen psychischen Problemen in Form einer Phobie sowie an psychosomatischen Beschwerden wie Schlaflosigkeit und ständigen Angstzuständen in Erwartung weiterer Beben, verlangt die Klägerin jetzt noch ein Schmerzensgeld von mindestens 4.000 €. Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben.

Die Revision der Klägerin gegen das Berufungsurteil wurde zurückgewiesen. Ein bergrechtlicher Anspruch besteht nicht, weil die gesundheitlichen Beeinträchtigungen kein Bergschaden im Sinne von § 114 BBergG sind. Der verschuldensunabhängige nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, der nach der Senatsrechtsprechung (Urteil vom 19. September 2008, V ZR 28/08, BGHZ 178, 90 – siehe Pressemitteilung Nr. 177/2008) bei bergbaubedingten Erderschütterungen im Verhältnis zwischen dem beeinträchtigten Grundstückseigentümer und dem Bergbauberechtigten zur Anwendung kommen kann, gewährt kein Schmerzensgeld.

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