Aus aktuellem Anlass der unzähligen Stromnachzahlungen finden Sie weitergehende Informationen zum Thema Stromnachzahlungen auf :
http://www.sozialticker.com/informationen/
Das Sozialgericht Lüneburg hat am 05.04.2006 entschieden, dass Eltern von Konfirmanten für die Ausrichtung ihrer Feier und für die Konfirmationsbekleidung eine Einmalige Beihilfe gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 SGBII beantragen können, welche allerdings den Nachweis für die Notwendigkeit der Beschaffung einzelner Kleidungsstücke und eine dezidierte Aufstellung, welche Kosten für die Konfirmationsfeier anfallen würden, voraussetzen würde.
Az.: S 25 AS 343/06 ER
Weitere Informationen zu dem Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit oder unter Sozialticker/ Anträge. Ausführliches zur Konfirmation, Beihilfen, Geschenke … in der Suche - Konfirmation.
Die Zahl der armen Kinder in Deutschland ist nach Expertenangaben dramatisch gestiegen. Derzeit lebten 2,2 Millionen Kinder auf Sozialhilfeniveau, teilte der Deutsche Kinderschutzbund am Montag in Hannover mit. Dies seien doppelt so viele wie Ende 2004.
Heinz Hilgers, Präsident des Kinderschutzbundes, forderte einen Kurswechsel in der Familienpolitik.
Quelle:Netzeitung
Was viele ALG II Hilfeempfänger nicht wissen. Viele Städte und Gemeinden bieten auch in diesem Sommer vergünstigte Eintrittspreise für Freibäder und Ferienangebote an. Auch wenn die Sachbearbeiter diese Information nicht immer weitergeben und auch Infoblätter der Städte und Gemeinden dieses oft nur im Kleingedruckten erwähnen, sollte sich niemand schämen, danach zu fragen.
Denn gerade Kinder dürfen nicht unter einer verfehlten Sozialpolitik leiden und sollten einen Sommer frei von Sorgen genießen können.
SG Hamburg: Weigerung zur Unterzeichnung einer Eingliederungsvereinbarung nach dem SGB II muss eindeutig sein
Das Sozialgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 20.04.2006 - S 50 AS 661/06 ER ausführlich Stellung zu der Frage genommen, wann ein Bezieher von Leistungen nach dem SGB II die Absenkung seiner Regelleistung nach § 31 Abs. 1 SGB II zu befürchten hat. Das erkennende Gericht legt in seiner Entscheidung den Begriff aus, wann von einer Weigerung zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung auszugehen ist.
In dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren stritten die Parteien über die Frage, ob der vom Antragsteller der Unterzeichnung einer Eingliederungsvereinbarung beigefügte Zusatz “unter Vorbehalt” als Weigerung zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung nach § 31 Abs. 1 SGB II anzusehen ist. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Buschst. a SGB II erfolgt eine Absenkung der Regelleistung, wenn der Leistungsempfänger trotz Belehrung über die Rechtsfolgen sich weigert, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen.
Nach Ansicht des Sozialgerichts Hamburg liegt eine Weigerung immer erst dann vor, wenn der Leistungsträger unmissverständlich das Ende der Verhandlungsphase verkündet, dem Leistungsempfänger ein als solches gekennzeichnetes abschließendes Angebot unterbreitet und der Leistungsempfänger das Angebot auch nach Ablauf einer angemessenen, konkret zu benennenden Überlegungsfrist nicht annimmt. Neben Anmerkungen zum Inhalt der Eingliederungsvereinbarung sieht die zuständige Kammer des Sozialgerichts Hamburg in der Unterzeichnung mit dem Zusatz “unter Vorbehalt” kein Verhalten des Leistungsempfängers, das als Weigerung zu bewerten sei.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit