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Donnerstag, der 04. Dezember 2008 Tip  Ihre Pressemitteilung / News einreichen   English  English flag    French  French flag

 

Die neusten Rechtsprechungen

Kein Tag an denen die Gerichte nicht wichtige Urteile fällen, um mehr Klarheit in das verwirrende Reformpaket zu bringen. Hier nun die wichtigsten Entscheidungen:

B 9b SO 21/06 R Vorinstanz: SG Köln, S 10 SO 63/06
Ist das einem Bezieher von Leistungen nach § 54 SGB 12 in einer Werkstatt für behinderte Menschen gewährte kostenlose Mittagessen als Einkommen gem § 82 SGB 12 auf die Leistungen nach §§ 41ff SGB 12 anzurechnen?
Das SG Köln hat mit seinem Urteil vom 20.09.2006 festgestellt, dass das kostenlose Mittagessen in einer WfbM Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGBXII ist.
Das Urteil des BSG B 9b SO 21/06 R vom 27.12.2006 wurde bisher noch nicht veröffentlicht.

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

Veroeffentlicht von: Einstein   am: 23. Februar 2007 um 15:33 Uhr - Haftungsausschluss   Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen
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Die neusten Rechtsprechungen

Kein Tag an denen die Gerichte nicht wichtige Urteile fällen, um mehr Klarheit in das verwirrende Reformpaket zu bringen. Hier nun die wichtigsten Entscheidungen:

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

Veroeffentlicht von: Einstein   am: 22. Februar 2007 um 15:59 Uhr - Haftungsausschluss   Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

Gesetzentwurf Rente mit 67 - Rechtsschutz für Rentner wird massiv beschnitten

Zur geplanten Neuregelung im Zuge der Rente mit 67 erklärt SoVD-Präsident Adolf Bauer:

Im Gesetzentwurf zur Rente mit 67 ist eine Regelung versteckt, die den Rechtsschutz für Rentner massiv beschneidet. Rentner erhalten künftig bei falschen Rentenbescheiden keine Nachzahlungen mehr, wenn sich eine Regelung als verfassungswidrig erweist oder in ständiger Rechtsprechung festgestellt wird, dass die Rentenversicherung eine Regelung falsch anwendet. Das sieht § 100 Abs. 4 SGB VI-E im RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz (Rente mit 67) vor.

Betroffen sind von der Neuregelung unter anderem Erwerbsminderungsrentner, auf die das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16. Mai 2006 zutrifft. Das BSG hatte entschieden, dass Abschläge für Erwerbsminderungsrentner unter 60 Jahren gesetzes- und grundrechtswidrig sind. Um sich etwaige Rückzahlungsansprüche zu sichern, müssen die Betroffenen vor dem geplanten Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Mai einen Überprüfungsantrag stellen.

Quelle: SoVD

Veroeffentlicht von: Einstein   am: 22. Februar 2007 um 15:29 Uhr - Haftungsausschluss   Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

Keine Sanktionen ohne gesetzliche Grundlage

Das hessische Landessozialgericht in Darmstadt urteilte zu einer von der Arbeitsagentur ausgesprochenen Sanktion gegenüber einer ALG II Bezieherin, die angeblich gegen auferlegte Verpflichtungen verstoßen hat, wie folgt: AZ: L 7 AS 288/06 ER - Für Leistungskürzungen ist eine gesetzliche Grundlage erforderlich!Nachdem mit einer 24-jährigen Leistungsempfängerin keine Eingliederungsvereinbarung zustande kam, legte die Arbeitsagentur die Pflichten einseitig fest.

Als sie diesen Verpflichtungen aus Sicht der Agentur nicht nachkam, wurde ihr das Arbeitslosengeld II für drei Monate gestrichen. Die 24-Jährige klagte gegen diese Entscheidung und erhielt vor dem Landessozialgericht nun Recht.

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

Veroeffentlicht von: Einstein   am: 21. Februar 2007 um 14:01 Uhr - Haftungsausschluss   Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

Eine um 35 Prozent unter Tarif liegende Ausbildungsvergütung in einer Ausbildungsgesellschaft im Krankenhausbereich ist unzulässig

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 07.11.2006, Az.: 5 Sa 159/06) hat der Klage einer Krankenpflegeschülerin auf Zahlung der tariflichen Ausbildungsvergütung gegen eine nicht tarifgebundene Ausbildungsgesellschaft stattgegeben und damit ein Urteil des ArbG Kiel abgeändert (Urteil vom 16.02.2006, Az.: 1 Ca 2271c/05).

Im Allgemeinen darf eine Ausbildungsvergütung die tariflich vorgesehene nicht um mehr als 20 % unterschreiten, da sie sonst als unangemessen und damit als gesetzeswidrig anzusehen ist. Das Landesarbeitsgericht hat im entschiedenen Fall bei einer Unterschreitung von mehr als 35 % anders als noch das Arbeitsgericht keinen Anlass für eine Ausnahme von diesem Grundsatz gesehen. Damit hat der Arbeitgeber statt der unangemessenen niedrigen vertraglichen Vergütung die höhere tarifliche zu zahlen.

Die beklagte Ausbildungsbildungsgesellschaft wurde von der tarifgebundenen Muttergesellschaft – einem Krankenhaus mit einem Kreis als Gesellschafter – zur Abwicklung der Ausbildungsverträge gegründet. Die Ausbildung selbst findet in den Krankenhäusern der Muttergesellschaft statt. Nach Aussage der Ausbildungsgesellschaft gibt es in Schleswig-Holstein eine Vielzahl von Krankenhäusern in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft, die eine ähnliche Konstruktion gewählt haben.

Das Gericht begründet die Ablehnung eines Sonderfalls damit, dass die Ausbildung der Klägerin gerade nicht Teil einer gemeinnützigen Initiative zur Schaffung von zusätzlichen Ausbildungsplätzen sei. Die Ausbildung werde durch die Krankenkassen finanziert. Es seien durch die Vereinbarung niedriger Ausbildungsvergütung keine zusätzlichen Ausbildungsplätze geschaffen worden. Das Krankenhaus decke als Ausbildungsbetrieb auch den Arbeitskräftebedarf der nicht ausbildenden Krankenhäuser und der sonstigen Pflegeeinrichtungen ab. Die Erhöhung des Anteils theoretischen Unterrichts der Krankenpflegeschüler werde durch Anpassung des Anrechnungsschlüssels (Anrechnungsverhältnis Krankenpflegeschülerstellen auf Krankenpflegestellen) ausgeglichen. Die Ausbildungsvergütung stelle nicht nur einen Ausgleich für tatsächliche geleistete Arbeit der Krankenschüler dar. Der Stundenlohn könne nicht mit dem einer fertig ausgebildeten nicht tarifgebundenen Arbeitskraft verglichen werden.

Gegen das Urteil ist beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 9 AZR 1091/06 Revision eingelegt worden.

Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein

Veroeffentlicht von: Steinbock   am: 21. Februar 2007 um 10:41 Uhr - Haftungsausschluss   Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

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7 Wochen leben mit Hartz IV - fernab jeder Realität

Nun beginnt das Erlebnis “7 Wochen leben mit Hartz IV”, das vom Diakonischen Werks Kirchenkreis Wolfsburg in Zusammenarbeit mit der Landeskirche Hannover veranstaltet wird.

In diesem Selbstversuch wollen Teilnehmer mit 345 Euro monatlich – täglich also rund 11,50 Euro – auskommen.

Dokumentiert wird dieser Selbstversuch unter anderem von Herrn Thomas Parr, auf newsclick.de.

Bereits hier beginnt der Selbstversuch jegliche Realitätsnähe zu verlieren. Kein Leistungsbezieher nach dem SGB II lebt von 345,- Euro im Monat.

Betrachtet man sich die Empfehlung der Arge / Diakonie Wolfsburg, so werden für Haushaltsenergie, Wasser und Gas im Monat 26,83 Euro veranschlagt. Kein Singlehaushalt kann von diesem Betrag, einen Haushalt führen. Realistisch wäre ein Betrag von 33,- bis 38,- Euro. Hier ist also schon ein Defizit von gemittelten 36,- Euro von 9,17 Euro entstanden!

Nun noch die Anrechnungspauschale für technische Geräte und Möbel etc. in Höhe von 27,73 Euro. Dieser Betrag muss von der Berechnungsgrundlage für ein Leben mit ALG II herausgerechnet werden, so dass von 345, - Euro nur 317,27 Euro übrig bleiben.

Da die Beteiligten an diesem Event auch Telefon und Internet besitzen, dürften, 22,35 Euro im Monat für Nachrichtenübermittlung nach Empfehlung der Arge / Diakonie Wolfsburg, um ca. 5,- bis 10,- Euro zu niedrig angesetzt worden sein.

Gespannt dürften die Leser dieser Dokumentation sein, ob und wie der Selbstversuch von der rein finanziellen Seite sein. Was emotional Leistungsbezieher von ALG II jeden Tag mitmachen, dürfte in diesem Selbstversuch kaum zu vermitteln sein, denn wie heißt es schon am ersten Tag :

Und ich weiß, dass ich mir das leisten kann, weil nach sieben Wochen alles wieder “verfügbar” sein wird. Quelle: newsclick.de

Interessant ist ebenfalls, wie die Beteiligten aufgeklärt sind oder wurden. Da berichtet die “Neue Osnabrücker Zeitung”:

Michaela Grön aus Wienhausen bei Celle macht mit ihrem Mann und dem zweijährigen Sohn mit. 345 Euro gibt es für einen Erwachsenen, 311 Euro für den Partner sowie 207 Euro für Kinder unter 13 - ergibt für Familie Grön monatlich 863 Euro.

IRRTUM Frau Grön! Beide Elternteile erhalten nur 311,- Euro! 829,- Euro folglich und 34,- Euro weniger, die schmerzhaft fehlen am Ende des Monats.

Ob der Diakonische Werks Kirchenkreis Wolfsburg in Zusammenarbeit mit der Landeskirche Hannover nach dieser Aktion auch ein “Prassen wie deutsche Vorstandsmitglieder” im Programm hat, dürfte wohl bezweifelt werden. Lesen Sie dazu auch: “Diakonie HartzIV Test geschmackloser geht es wohl nicht mehr”

Veroeffentlicht von: Einstein   am: 21. Februar 2007 um 9:28 Uhr - Haftungsausschluss   Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

Müntefering sagt offenbar Nein zur Deutschen Telekom

Die “Süddeutsche Zeitung” berichtet in ihrer Mittwochausgabe, Müntefering habe seine Entscheidung dem kommissarischen Telekom-Personalvorstand Karl-Gerhard Eick in einem Brief mitgeteilt.

Müntefering sehe “keine Möglichkeit”, der dauerhaften Übernahme von 2 000 Beamten in öffentliche Arbeitsverhältnisse.

Veroeffentlicht von: Einstein   am: 21. Februar 2007 um 0:10 Uhr - Haftungsausschluss   Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

 

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